§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung

(1)  Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie ist außerdem zum frühestmöglichen Termin einzuberufen

a) auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Erweiterten Bundesvorstandes,
b) auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten.

(2)  Die Vorbereitung der Sitzung sowie die Festsetzung von Tagungsort, Tagungstermin und Tagesordnung ist Aufgabe des Bundesvorstandes.

(3)  Die Einladung zu der Sitzung erfolgt durch den Bundesvorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat.
Alle Verbandsmitglieder sind durch Veröffentlichung in der offiziellen Verbands- zeitschrift zu der Sitzung einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.

(4)  In besonders dringenden Fällen kann der Bundesvorsitzende im Benehmen mit dem Bundesvorstand die Hauptversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung mit verkürzter Einberufungsfrist einberufen.

(5)  Die Sitzung der Hauptversammlung wird vom Versammlungsleiter, bei seiner Verhinderung von einem Stellvertreter, eröffnet, geleitet und nach Erledigung der Tagesordnung geschlossen.

(6)  Der Hauptversammlung obliegen die

a)  Änderung der Satzung
b)  Aufstellung der Geschäftsordnung der Hauptversammlung
c)  Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstandes (§ 9 Abs. (1) sowie Wahl des Versammlungsleiters (§ 7 Abs. 10) und seiner Stellvertreter.
d)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung des Bundesvorstandes
e)  Entlastung des Bundesvorstandes
f)  Genehmigung des Haushaltes
g)  FestsetzungderMitgliedsbeiträgeundderenAufteilungandenBundesverband und die Landesverbände
h)  FestsetzungderReisekostenordnung
i)  Festsetzung der Ordnung für Aufwandsentschädigungen
j)  Wahl von 2 Kassenprüfern und deren Stellvertretern
k)  ZustimmungzurEinstellungundEntlassungvonAngestelltenmit Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung
l)  Errichtung und Auflösung von Untergliederungen gem. § 12 Abs. (1) sowie Änderung ihrer Bereiche
m) Entscheidung in Fällen gem. § 4 Abs. (6)
n) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

(7)  Die Sitzung der Hauptversammlung ist für Mitglieder des Verbandes öffentlich, soweit die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Hauptversammlung.

(8)  Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie bleibt es auch, solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wurde.

(9)  Anträge können gestellt werden

a) vonjedemDelegierten
b) vomBundesvorstand
c) voneinemLandesvorstand
d) vonmindestens20MitgliederndesVerbandes,
im Falle c) und d) jedoch nur schriftlich nach Abs. (10)

(10)  Anträge, die sich auf die Tagesordnung beziehen, können jederzeit bis zum Ende der Debatte über diesen Tagesordnungspunkt gestellt werden. Anträge, die die Tagesordnung verändern, müssen 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein und sind von dieser den Mitgliedern der Hauptversammlung umgehend bekannt zu geben. Diese Anträge sind schriftlich zu begründen. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Hauptversammlung, wobei hierfür die Zustimmung von Zweidrittel der ab- gegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Die verspätete Zulassung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen auf Änderung der Satzung ist ausgeschlossen.

(11)  Rede- und stimmberechtigt sind nur die Delegierten. Die Übertragung dieser Rechte auf einen anderen Delegierten ist unzulässig. Die Mitglieder des Bundesvorstandes, des Erweiterten Bundesvorstandes und Ehrenmitglieder haben Rederecht.

(12)  Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Delegierten muss schriftlich und geheim, auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden Delegierten muss namentlich abgestimmt werden.

(13)  Abstimmung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(14)  Für Wahlen gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

a) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt
b) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen, sie werden nicht mitgezählt
c) Mitglieder der Vorstände und die Versammlungsleiter werden in einzelnen, getrennten Wahlgängen gewählt.

Ausnahmen von diesen Bestimmungen werden durch die Satzung geregelt.

Bei der Wahl des Bundesvorsitzenden und der stellvertretenden Bundes- vorsitzenden ist im ersten Wahlgang der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden bei diesem Wahlgang mitgezählt. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

Bei allen übrigen Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Ergibt sich Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(15)  Abstimmungen, die schriftlich und geheim erfolgen, und Wahlen können auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die eingesetzten technischen Hilfsmittel eine der Wahl mit Stimmzetteln vergleichbare Geheimhaltung der Entscheidung des Wählers gewährleisten.

(16)Die Wahl der Mitglieder einzelner Ausschüsse und der Kassenprüfer kann auch in offener Wahl durch Handaufhebung durchgeführt werden, wenn die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten dieser Regelung zustimmt.

(17)  Über die Sitzung der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(18)  Die Kosten der Delegierten zur Hauptversammlung gemäß Reisekostenordnung trägt der Bundesverband.

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