§ 7 Hauptversammlung, Versammlungsleiter

(1)  Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der Landesverbände.

(2)  Auf je 120 Mitglieder eines Landesverbandes entfällt ein Delegierter. Verbleibt eine Spitze von mehr als 60 Mitgliedern, so ist hierfür ein weiterer Delegierter zu wählen. Jeder Landesverband entsendet mindestens einen Delegierten.

(3)  Der Bundesverband stellt jährlich bis zum 31.1. fest und gibt innerhalb von einem Monat bekannt, wie viele Delegierte für das laufende Jahr auf jeden Landesver- band entfallen. Stichtag für den Mitgliederstand ist der 1.1. des laufenden Jahres.

(4)  Bezirksgruppen wählen für jeweils volle 120 Mitglieder einen Delegierten für die Hauptversammlung sowie Stellvertreter in ausreichender Zahl.

(5)  Delegierte und Stellvertreter, welche dem Landesverband direkt oder aus den ver- bleibenden Spitzen der Bezirksgruppen zustehen, wählt die Landesversammlung.

(6)  Die Amtsdauer der Delegierten beträgt 2 Jahre, beginnend mit der Sitzung der Hauptversammlung, in der der Bundesvorstand gewählt wird.
Die Delegierten bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(7)  Änderungen in der Mitgliederzahl während einer Amtsperiode bleiben auf das Amt eines gewählten Delegierten ohne Einfluss.

(8)  Wird ein Delegierter in den Bundesvorstand gewählt, ruht sein Mandat für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Bundesvorstand.

(9)  Die Stellvertreter rücken in der Reihenfolge der Stimmenzahl ihrer Wahl für neu zustehende Mandate während einer Amtsperiode, für verhinderte oder ausgeschiedene Delegierte oder für solche Delegierte, deren Mandat ruht, nach.

(10) Die Hauptversammlung wählt einen Versammlungsleiter sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Ihre Wahl erfolgt im Anschluss an die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen. Ihr Amt beginnt mit dem Ende dieser Sitzung der Hauptversammlung.

(11) Der Versammlungsleiter hat die Sitzung der Hauptversammlung unparteiisch nach der Geschäftsordnung zu leiten. Im Falle seiner Verhinderung oder seiner Teilnahme an der Aussprache betraut der Versammlungsleiter einen seiner Stellvertreter mit seiner Amtsführung.

(12) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

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