(1) Organe des Verbandes sind
a) Hauptversammlung,
b) Bundesvorstand,
c) Erweiterter Bundesvorstand.
(2) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Bundesvorsitzende (Präsident) und der stellvertretende Bundesvorsitzende (Vizepräsident) gem. § 9 Abs. (5). Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Der stellvertretende Bundesvorsitzende gem. § 9 Abs. (5) soll von der Alleinvertretungsberechtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bundesvorsitzende verhindert ist.