(2) Außerordentliches Mitglied kann jeder Studierende der Zahnheilkunde werden, der sich zu den Zielen des Verbandes bekennt. Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder bilden ein Studierendenparlament für den Freien Verband Deutscher Zahnärzte, das als Nachwuchsorganisation für die Belange der Studierenden eintritt. Die Mitglieder des Studierendenparlaments benennen im Einvernehmen mit dem Erweiterten Bundesvorstand zwei Sprecher, die als primäre Ansprechpartner für den Vorstand fungieren; die bisherige Geschäftsordnung des Studierendenparlaments verliert mit Eintrag dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.
(3) Der Aufnahmeantrag kann digital oder in Schriftform bei der Bundesgeschäftsstelle gestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft wird mit Zugang des Aufnahmeantrages in der Bundesgeschäftsstelle begründet, steht aber unter der aufösenden Bedingung, dass der für den Antragsteller zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand der Aufnahme nicht binnen eines Monates nach Antragstellung widerspricht. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist erst mit Ablauf der Monatsfrist möglich. Die Mitgliedschaft wird bei zuvor ausgeschlossenen Mitgliedern nicht mit Zugang des Aufnahmeantrages in der Bundesgeschäftsstelle begründet, vielmehr entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.
(5) Zum korrespondierenden Mitglied kann jeder andere Zahnarzt auf Beschluss des Bundesvorstandes ernannt werden.
(6) Zum Ehrenmitglied kann eine Person auf Beschluss des Erweiterten Bundesvorstandes ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung oder Vertretung der beruflichen Interessen der deutschen Zahnärzte- schaft ausgezeichnet oder dem Freien Verband Deutscher Zahnärzte besonders wertvolle Dienste geleistet hat.
(7) Zahnärztliche Ehrenmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht in der Hauptversammlung. Ihre sonstigen Rechte aufgrund einer ordentlichen Mitgliedschaft werden nicht berührt.
(8) Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Freien Verbandes bekennt. Die Fördermitgliedschaft hat symbolischen Charakter und es ergeben sich keine gesonderten Rechte daraus. Das Fördermitglied kann die Beitragshöhe auf Basis der Einstufungen in der Beitragsordnung ab dem Beitragsstatus Assistentin/Assistent wählen.