(1) Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur von einem Delegierten oder vom Bundesvorstand gestellt werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Delegierten mindestens 4 Wochen vor der Sitzung zugestellt und als besonder Punkt in die Tages- ordnung aufgenommen werden.
(3) Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der gewählten Delegierten. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
(4) Im Falle der Auflösung des Verbandes muss dessen Vermögen dem “Sozialen Hilfswerk der deutschen Zahnärzte“ oder der Stiftung “Ärzte helfen Ärzten“ zugeführt werden.