§ 20 Haushaltsplan

(1)  Alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes müssen für jedes Rechnungs- jahr veranschlagt und in einem Haushaltsplan eingesetzt werden.

(2)  Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)  Der Bundesvorstand stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(4)  Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt. Der Entwurf ist den Delegierten zur Hauptver- sammlung mindestens 14 Tage vor der Sitzung vom Bundesvorstand zuzuleiten.

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