§ 17 Kreisgruppen

(1)  Kreisgruppen haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnen Verbandsmitgliedern und der Bezirksgruppe – bzw. wo keine besteht dem Landesverband – zu fördern und diese Untergliederungen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.

(2)  Jede Kreisgruppe wählt einen Obmann.

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