(4) An der Bezirksgruppenversammlung können alle Mitglieder der Bezirksgruppe teilnehmen; antrags-, rede- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Bezirksgruppe. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Bezirksgruppenversammlung.
(5) An der Bezirksgruppenversammlung können die Mitglieder des Landes- vorstandes und des Bundesvorstandes beratend teilnehmen. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind über die Landesgeschäftsstelle einzuladen.
(6) Für die Vorbereitung und den Ablauf der Bezirksgruppenversammlung gilt § 14 Abs. (2) – (6) und (10) sinngemäß. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
Eine Bezirksgruppenversammlung ist außerdem zum frühestmöglichen
Termin einzuberufen auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder der Bezirksgruppe.
(7) Aufgaben und Befugnisse der Bezirksgruppenversammlung sind insbesondere
a) Gliederung der Bezirksgruppe
b) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Bezirksgruppenvorstandes. Die Zulassung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen auf Abberufung eines Mitglieds des Bezirksgruppenvorstandes ist ausgeschlossen.
c) Entlastung des Bezirksgruppenvorstandes
d) Wahl der Delegierten und von Stellvertretern in ausreichender Zahl für die Landesversammlung gem. § 14 Abs. (1b) sowie
für die Hauptversammlung gem. § 7 Abs. (4)
e) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
f) Im Übrigen gilt § 8 Abs. (10), (12), (13), (14), (16) sinngemäß. Außer bei den Wahlen der Bezirksgruppenvorsitzenden und ihrer Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Bezirksgruppenvorstandes ab- weichend von § 8 Abs. (14) in einem Wahlgang gewählt werden.
(8) Der Bezirksgruppenvorstand besteht aus dem Bezirksgruppenvorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Bezirksgruppenvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. § 15 Abs. (2) – (4, Satz 1) gelten sinngemäß.