§ 15 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu 2 stellvertretenden Landesvorsitzenden, und – sofern Bezirksgruppen bestehen – den Vorsitzenden der Bezirksgruppen. Die Landesversammlung sollte nicht mehr als fünf weitere Mitglieder zusätzlich in den Vorstand wählen. Die Vorsitzenden  der Bezirksgruppen können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen.

(2)  Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. Außer bei den Wahlen des Landesvorsitzenden und seiner Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes abweichend von § 8 Abs. (14) in einem Wahlgang gewählt werden, wenn sich die Landesversammlung mit Zweidrittel Mehrheit für einen Wahlgang ausspricht. Vor Ablauf der zweijährigen Legislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

(3)  Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Landesvorstandes werden – sofern die Landesversammlung für ihre Wahl zuständig ist – von der nächs- ten Landesversammlung durchgeführt, und zwar für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

(4)  Für die Sitzungen des Landesvorstandes, seine Zuständigkeit und Aufgaben gilt § 10 Abs. (1) – (3), (6), (7) sinngemäß. Der Landesvorstand kann in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. (5) einen Geschäftsführenden Landesvorstand bilden.

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