§ 14 Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung besteht

a) bei Landesverbänden ohne Untergliederungen in Bezirksgruppen aus allen Verbandsmitgliedern des Landesverbandes
b) bei Landesverbänden mit Untergliederungen in Bezirksgruppen aus den gewählten Delegierten der Bezirksgruppen. Die Richtzahl für die Wahl der Delegierten regelt die Landesversammlung. Das Mandat von Delegierten, die dem Landesvorstand angehören, ruht für die Dauer ihrer Zugehörig- keit zum Landesvorstand. § 7 Abs. (3),(6), (7), (8), (9) gilt sinngemäß.

(2)  Die Landesversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zu- sammen. Sie ist außerdem zum frühestmöglichen Termin einzuberufen auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesverbandes – bei Landesverbänden mit Untergliederungen in Bezirks- gruppen von mindestens einem Drittel der Delegierten der Bezirksgruppen.

(3)  Die Vorbereitung der Sitzung sowie die Festsetzung von Tagungsort, Tagungstermin und Tagesordnung ist Aufgabe des Landesvorstandes.

(4)  Die Einladung der stimmberechtigten Mitglieder zu der Sitzung erfolgt durch den Landesvorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat. Bei Landesverbänden mit Untergliederung in Bezirksgruppen sind darüber hinaus alle Mitglieder des Landesverbandes durch Veröffentlichung in der offiziellen Verbandszeitschrift oder durch Mitgliederrundschreiben einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.

(5)  In besonders dringenden Fällen kann der Landesvorsitzende im Benehmen mit dem Landesvorstand die Landesversammlung zu einer Sitzung
mit verkürzter Einberufungsfrist einberufen.

(6)  Die Sitzung der Landesversammlung wird vom Landesvorsitzenden eröffnet, geleitet und nach Erledigung der Tagesordnung geschlossen, es sei denn, dass die Landesversammlung einen Versammlungsleiter gem. § 7 Abs. (10) wählt, wobei bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden können.

Im Übrigen gilt § 7 Abs. 10 und 11 sinngemäß.

(7)  Der Landesversammlung obliegt

a) dieRegelungdesorganisatorischenAufbaues
b) dieFestsetzungderRichtzahlderDelegiertengem.Abs.(1)b)
c) dieWahlundAbberufungvonMitgliederndesLandesvorstandes. Die Zulassung von nicht fristgerecht eingereichten Anträgen
auf Abberufung eines Mitgliedes des Landesvorstandes ist bei Landesverbänden gem. § 14 Abs. (1) a) ausgeschlossen.
d) dieWahlvon2KassenprüfernundderenStellvertretern
e) dieEntlastungdesLandesvorstandes
f) die Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung und von Stellvertretern in ausreichender Zahl, soweit dies nicht den Bezirksgruppen gem. § 7 Abs. (4) überlassen ist
g) dieBeschlussfassungübereingebrachteAnträge
h) dieFestsetzungderOrdnungfürAufwandsentschädigungen

(8)  DieSitzungderLandesversammlungistfürMitgliederdesLandesverbandes öffentlich, soweit die Landesversammlung nichts anderes bestimmt. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Landesversammlung.

(9)  An der Sitzung der Landesversammlung können die Mitglieder des Bundesvor- standes beratend teilnehmen. Sie sind über die Bundesgeschäftsstelle einzuladen.

(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist beschlussfähig.

(11) Anträge können gestellt werden

a) von jedem Stimmberechtigten
b) vom Landesvorstand
c) von einem Bezirksgruppenvorstand
d) von mindestens 20 Mitgliedern des Landesverbandes im Falle c) und d) jedoch nur schriftlich nach Abs. (12)

(12) Im Übrigen gilt § 8 Abs. (10) – (16) sinngemäß.

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