(1) Die Landesverbände unterstützen den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben und Ziele. Sie handeln nach außen – vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3 – nur durch den Verband oder im Einvernehmen mit dessen Organen.
(2) Die Landesverbände regeln in ihrem Bereich nach den gegebenen Verhältnissen im Sinne der Satzung den notwendigen organisatorischen Aufbau. Im Per- sonalbereich sind Landesverbände eigenständig. Personaleinstellungen und Kündigungen liegen in der Verantwortung des jeweiligen Landesvorstandes.
(3) Die Landesverbände erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben Pauschalzuwendungen, welche von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Die Verwendung der Finanzmittel muss dem Bundesvorstand gegenüber belegt werden; er hat das Recht der Überprüfung.
(4) Organe des Landesverbandes sind
a) Landesversammlung
b) Landesvorstand