(1) Im Bundesgebiet werden Landesverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet. Ihr Bereich ist in der Anlage zur Satzung festgelegt. Die Änderung dieser Bereiche sowie die Auflösung oder Neueinteilung von Landesverbänden erfolgt auf Antrag des Bundesvorstandes nach Anhörung des Erweiterten Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.
(2) Landesverbände können auf Beschluss der Landesversammlung in Bezirksgruppen mit räumlicher Abgrenzung gegliedert werden.
Diese Gliederungen sowie die Bereiche können durch Beschluss der Landesversammlung – unbeschadet des Rechts von Mitgliedern aus bisherigen Wahlen – geändert werden.
(3) Durch Beschluss der Landesversammlung – bei bestehenden Bezirksgruppen durch Beschluss der Bezirksversammlung – können Kreisgruppen gebildet
und wieder aufgehoben werden.