§ 10 Sitzungen des Bundesvorstandes, Zuständigkeit und Aufgaben

(1)  Sitzungen des Bundesvorstandes werden vom Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet. Der Bundesvorstand ist ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mit- glieder es verlangt. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.

(2)  Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3)  Der Bundesvorstand kann Verbandsmitglieder und Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(4)  Dem Bundesvorstand obliegen alle Aufgaben des Verbandes, die nicht ausdrück- lich der Hauptversammlung oder dem Erweiterten Bundesvorstand vorbehalten sind. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder dem Erweiterten Bundesvorstand vorbehalten sind, bereitet er vor.

(5)  Der Bundesvorsitzende und der stellvertretende Bundesvorsitzende bilden den Geschäftsführenden Bundesvorstand. Der Bundesvorstand bestimmt, welche seiner Aufgaben er an den Geschäftsführenden Bundesvorstand überträgt. Von den Sitzungen und Beschlüssen des Geschäftsführenden Bundesvorstandes muss der Bundesvorstand regelmäßig und umgehend unterrichtet werden.

(6)  Der Bundesvorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Arbeitskreise bilden oder Referenten berufen.

(7)  Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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