Version ALT:
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. Vor Ablauf der zweijährigen Legislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.
Version NEU:
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. Außer bei den Wahlen des Landesvorsitzenden und seiner Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes abweichend von § 8 Abs. (14) in einem Wahlgang gewählt werden, wenn sich die Landesversammlung mit Zweidrittel Mehrheit für einen Wahlgang ausspricht. Vor Ablauf der zweijährigen Legislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.
Version ALT:
(1) Der Landesvorstand muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Er besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu 2 stellvertretenden Landesvorsitzenden und – sofern Bezirksgruppen bestehen – den Vorsitzenden der Bezirksgruppen. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen. Die Landesversammlung sollte nicht mehr als fünf weitere Mitglieder zusätzlich in den Vorstand wählen.
Version NEU:
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu 2 stellvertretenden Landesvorsitzenden, und – sofern Bezirksgruppen bestehen – den Vorsitzenden
13 der Bezirksgruppen. Die Landesversammlung sollte nicht mehr als fünf weitere Mitglieder zusätzlich in den Vorstand wählen. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen.
NEU:
(8) Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Freien Verbandes bekennt. Die Fördermitgliedschaft hat symbolischen Charakter und es ergeben sich keine gesonderten Rechte daraus. Das Fördermitglied kann die Beitragshöhe auf Basis der Einstufungen in der Beitragsordnung ab dem Beitragsstatus Assistentin/Assistent wählen.
Version ALT:
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zu- ständigen Landesgeschäftsstelle oder bei der Bundesgeschäftsstelle zu stellen.
(4) Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand. Wenn der Wohnsitz des Antragstellers sich im Ausland befindet und er in Deutschland tätig ist, entscheidet der am Tätigkeitsort des Antragstellers zu- ständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft. Wenn der Wohnsitz des Antragstellers sich im Ausland befindet und er dort tätig ist oder studiert, entscheidet der Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.
Version NEU:
(3)Der Aufnahmeantrag kann digital oder in Schriftform bei der Bundesgeschäftsstelle gestellt werden.
(4)Die Mitgliedschaft wird mit Zugang des Aufnahmeantrages in der Bundesgeschäftsstelle begründet, steht aber unter der auflösenden Bedingung, dass der für den Antragsteller zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand der Aufnahme nicht binnen eines Monates nach Antragstellung widerspricht. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist erst mit Ablauf der Monatsfrist möglich. Die Mitgliedschaft wird bei zuvor ausgeschlossenen Mitgliedern nicht mit Zugang des Aufnahmeantrages in der Bundesgeschäftsstelle begründet, vielmehr entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft.
Version ALT:
(2) Außerordentliches Mitglied kann jeder Studierende der Zahnheilkunde werden, der sich zu den Zielen des Verbandes bekennt. Außerordentliche Mitglieder haben die
gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder gehören dem Studierendenparlament des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte an, das als Nachwuchsorganisation für die Belange der Studierenden eintritt. Das Studierendenparlament gibt sich eine Ordnung, die der Bestätigung durch den Erweiterten Bundesvorstand bedarf.
Version NEU:
(2) Außerordentliches Mitglied kann jeder Studierende der Zahnheilkunde werden, der sich zu den Zielen des Verbandes bekennt. Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder bilden ein Studierendenparlament für den Freien Verband Deutscher Zahnärzte, das als Nachwuchsorganisation für die Belange der Studierenden eintritt. Die Mitglieder des Studierendenparlaments benennen im Einvernehmen mit dem Erweiterten Bundesvorstand zwei Sprecher, die als primäre Ansprechpartner für den Vorstand fungieren; die bisherige Geschäftsordnung des Studierendenparlaments verliert mit Eintrag dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.
Version ALT:
(1) Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Er hat seinen Sitz in Bonn – Bad Godesberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Version NEU:
(1) Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Gematik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf, den Einsatz aller im Umlauf befindlichen Heilberufsausweise (eHBA) und SMC-B-Karten mit RSA-Verschlüsselungstechnik bis zum Ende ihrer ursprünglich festgelegten Laufzeit zu ermöglichen.
Begründung
Entsprechend der aktuellen Verordnungslage verlieren alle Zahnärztinnen und Zahnärzte ohne ECC-fähige Komponenten ab dem 01. Januar 2026 den Zugang zur Telematikinfrastruktur. Aus diesem Grund ist der Austausch der RSA-Karten zwingend erforderlich. Massive Bearbeitungs- und Lieferverzögerungen bei den Herstellern der Ausweiskarten führen jedoch absehbar dazu, dass viele Praxen zum Jahreswechsel unverschuldet ohne ECC-fähige Ausweise sein werden.
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte stellt sich hinter die Stellungnahme von KZBV und BZÄK zum Referentenentwurf der geplanten Änderung der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (ZV-Z). Grundsätzlich wird die Modernisierung der ZV-Z begrüßt, allerdings besteht erhebliche Kritik in wichtigen Punkten:
1. Ablehnung der angedachten Erfassung von Informationen zur Barrierefreiheit und zu Sprechstundenzeiten im Zahnarztregister,
2. Forderung nach Verbleib der Richtlinienkompetenz für die Assistentenrichtlinie bei den für die Zulassung originär zuständigen Länder-KZVen,
3. Ablehnung von Drei-Viertel-Zulassung, Ein-Viertel-Ruhen und Ein-Viertel- Entziehung von Zulassungen,
4. Streichung des Mitberatungsrechtes von Aufsichtsbehörden an Sitzungen des Zulassungsausschusses
Begründung
Die Erfassung von Informationen zur Barrierefreiheit und Sprechstundenzeiten sind weder für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung noch für die Bedarfsplanung relevant, bedeuten allerdings einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei der Datenerfassung und -verwaltung, welcher in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem praktisch nicht vorhandenen Nutzen steht. Für die Einführung von Drei-Viertel-Zulassungen usw. besteht keine praktische Notwendigkeit, da es im vertragszahnärztlichen Sektor mangels Bedürfnisses keine Bedarfszulassung und somit keine kleinteilige Erfassung gibt.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass die im Entwurf zur neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehene Struktur nicht auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übertragen wird.
Die GOZ muss weiterhin:
1. einen flexiblen Gebührenrahmen mit Steigerungsfaktoren bieten, um individuelle Behandlungsbedürfnisse angemessen abzubilden,
2. die Möglichkeit zur analogen Berechnung neuer Behandlungsmethoden gewährleisten,
3. die Therapiefreiheit sowie das Arzt-Patienten-Verhältnis vor starren Gebührenstrukturen schützen.
Begründung
Die zahnärztliche Versorgung zeichnet sich durch hohe Individualität, vielfältige Therapiewege und erheblichen fachlichen Gestaltungsspielraum aus. Diese Komplexität lässt sich nicht in ein starres, listenartiges Gebührensystem pressen, ohne Qualität, Wirtschaftlichkeit und Patienteninteresse gleichermaßen zu gefährden. Der im Deutschen Ärztetag verabschiedete GOÄ-Entwurf sieht tiefgreifende strukturelle Veränderungen vor, darunter eine tabellarische Festlegung ärztlicher Leistungen. Würde dieses Modell auf die GOZ übertragen, gingen notwendige Spielräume im Sinne der Therapiefreiheit, der wirtschaftlichen Abbildung medizinischer Notwendigkeiten und der individuellen Patientenversorgung verloren. Der FVDZ bekennt sich ausdrücklich zur Weiterentwicklung der GOZ. Dabei müssen jedoch bewährte Prinzipien wie die analoge Berechnung neuer Behandlungsmethoden und die patientenindividuelle Anpassung des Gebührenrahmens erhalten bleiben.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die Bundestagsabgeordneten und die Bundesregierung auf, sich für die ersatzlose Streichung des Absatz 1a § 21 Arbeitsschutzgesetz einzusetzen.
Begründung
Bereits jetzt ist in Absatz 1 § 21 Arbeitsschutzgesetz folgendes geregelt: „Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die
Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.“
Die zusätzliche Einführung einer verpflichtenden Begehungsquote von 5 Prozent aller Betriebe führt zum Aufbau vermeidbarer Bürokratie und zu weiterem Personalaufwuchs im öffentlichen Dienst. Mit der Regelung im Absatz 1 § 21 ist die Möglichkeit von anlass- oder bedarfsbedingten Begehungen ausreichend gegeben.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die Bundestagsabgeordneten und die Bundesregierung auf, sich für die ersatzlose Streichung des Absatz 1a § 21 Arbeitsschutzgesetz einzusetzen.
Begründung
Bereits jetzt ist in Absatz 1 § 21 Arbeitsschutzgesetz folgendes geregelt: „Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die
Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen.“
Die zusätzliche Einführung einer verpflichtenden Begehungsquote von 5 Prozent aller Betriebe führt zum Aufbau vermeidbarer Bürokratie und zu weiterem Personalaufwuchs im öffentlichen Dienst. Mit der Regelung im Absatz 1 § 21 ist die Möglichkeit von anlass- oder bedarfsbedingten Begehungen ausreichend gegeben.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Bundesregierung auf, dass sämtliche versicherungsfremden Leistungen nicht mehr aus dem Gesundheitsfonds finanziert werden.
Begründung
Die GKV ist durch die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen überlastet. Nur durch deren Finanzierung aus Bundesmitteln kann die Patientenversorgung als Kernaufgabe der GKV wieder finanziell gestärkt werden.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen, solange weder eine hinreichende Punktwerterhöhung der geltenden GOZ noch eine entsprechend dotierte aktualisierte GOZ vorliegt, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten im sog. Paragraphenteil der GOZ – insbesondere § 2 (Honorarvereinbarung) oder – sofern gegeben – § 6 (Analogberechnung nicht beschriebener, selbstständiger zahnärztlicher Leistungen) – konsequent zu nutzen, um die nach mehr als 36 Jahren eingetretene Teuerung auszugleichen. Nur damit kann die wirtschaftliche Basis der Praxen gesichert und eine hochwertige Patientenversorgung auch weiterhin gewährleistet werden.
Begründung
Der seit Jahrzehnten unveränderte Punktwert in der Gebührenordnung für Zahnärzte führt zu einer strukturellen Unterbewertung zahnärztlicher Leistungen. Eine Punktwertsteigerung ist mehr als überfällig, dennoch bleibt die Politik bislang untätig. Bis zur dringend notwendigen Anpassung müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen:
Nur durch die konsequente Nutzung dieser Instrumente kann verhindert werden, dass die freiberufliche Zahnmedizin in ihrer wirtschaftlichen Grundlage immer weiter erodiert.
Qualität kostet Zeit, Qualität kostet Geld. Mit den Preisen von 1988 geht es nicht mehr.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte begrüßt ausdrücklich den im Koalitionsvertrag verankerten Präventionsgedanken im Bereich der Zahnmedizin und fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, eine Zuckersteuer zu entwickeln, deren Einnahmen nur im Bereich der zahnmedizinischen Prävention verwendet werden.
Begründung
Die Ergebnisse der 6. Deutschen Mundgesundheitsstudie belegen den Erfolg der präventionsorientierten Zahnmedizin. Eine Verbesserung der Mundgesundheit führt nicht nur zu gesteigerter Lebensqualität, sondern auch zu erheblichen Einsparungen im Gesundheitssystem. Durch konsequente Prävention, Zuckerreduktion und frühzeitige Bildung können Krankheitsrisiken nachhaltig gesenkt und die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung gestärkt werden. Eine Zuckersteuer trägt dazu bei, den überhöhten Zuckerkonsum zu reduzieren und die Entstehung vermeidbarer Karies einzudämmen.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte lehnt die im Rahmen des Hochschulstärkungsgesetztes NRW vorgesehene Einführung eines sog. „Integrierten Bachelor Zahnmedizin“ für Studierende der Zahnheilkunde, die ihr Studium unmittelbar vor dem abschließenden Staatsexamen abbrechen oder dieses nicht bestehen, mit allem Nachdruck ab und fordert die Landesregierung auf, von diesem Ansinnen Abstand zu nehmen.
Begründung
Es gibt kein Feld für eine berufliche Tätigkeit, weil Zahnmedizin gemäß des Zahnheilkundegesetzes nach wie vor nur mit zahnärztlicher Approbation möglich ist. Darüber hinaus gefährdet dieses Ansinnen die Sicherheit der Patientenversorgung.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Verordnungsgeber auf, endlich eine angemessene Punktwertsteigerung in der geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorzunehmen.
Begründung
Die Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit Jahrzehnten nicht an die Kosten- und Preisentwicklung angepasst worden. Die Folge ist eine strukturelle Unterbewertung zahnärztlicher Leistungen. Eine Punktwertsteigerung ist dringend erforderlich, um:
1. eine flächendeckende, qualitativ hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen
2. und die wirtschaftliche Grundlage freiberuflicher Praxen zu sichern.
Ohne diese Anpassung besteht die Gefahr einer weiteren Erosion der freiberuflichen Praxisstrukturen, die bislang das Rückgrat der ambulanten zahnärztlichen Versorgung bilden.
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert daher den Verordnungsgeber mit Nachdruck auf, die seit langem überfällige Anpassung der GOZ-Punktwerte unverzüglich umzusetzen.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die neue Bundesregierung zu einem Kurswechsel in der Gesundheitspolitik auf. Ziel muss es sein, die Rahmenbedingungen für alle im Gesundheitswesen Tätigen zu verbessern, um trotz der gewaltigen gesellschaftlichen Veränderungen eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Patientenversorgung zu gewährleisten. Die Sofortmaßnahmen müssen folgende zentrale Punkte beinhalten:
1. Stärkung der freiberuflichen Selbstständigkeit und Förderung der Niederlassung des zahnärztlichen Nachwuchses als zentrale Säule zahnärztlicher Berufsausübung.
2. Reduzierung der überbordenden Bürokratielast.
3. Entbudgetierung zahnärztlicher Leistungen in der GKV und Ausweitung von Selbststeuerungsmechanismen (Selbstbehalte, Direktabrechnung).
4. Beschränkung des Leistungskatalogs der GKV auf medizinisch notwendige Leistungen und Erhalt des Leistungsanspruchs bei der Wahl von außervertraglichen Leistungen.
5. Erhalt der funktionalen Selbstverwaltung und Beschränkung der staatlichen Einflussnahme auf die Rechtsaufsicht. Die Fachaufsicht über die Berufsausübung obliegt den Gremien der Selbstverwaltung.
6. Erhalt der privaten Vollversicherung und Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung des Punktwertes der Gebührenordnung an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
7. Schnelle Umsetzung der Forderung des Koalitionsvertrages: Regulierung des Marktzugangs von iMVZ, Transparenzschaffung und Abbau von Wettbewerbsnachteilen der Niedergelassenen gegenüber gewerblichen Trägern.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Delegierten der Hauptversammlung des FVDZ bekräftigen ihre Kritik an den fortgesetzten Eingriffen der Politik in die zahnärztliche Selbstverwaltung, die die freiberufliche Berufsausübung immer weiter einengen und auch zu wachsender Bürokratie beitragen. Positiv ist, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD das klare Ziel enthält, die Selbstverwaltung der Freien Berufe zu stärken. Die neue Bundesregierung ist aufgerufen, auf dieser Grundlage die Chance für einen politischen Kurswechsel zu ergreifen und die Stärkung der Selbstverwaltung zu einem Leitmotiv ihres Regierungshandelns zu erheben.
Dazu gehören insbesondere
1. Beschränkung politischen Handelns auf die Festlegung von Rahmenbedingungen,
2. Ausweitung der Handlungs- und Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung und
3. frühzeitiger Einbezug der Expertise der Selbstverwaltung in gesundheitspolitische Reformüberlegungen.
Begründung
Die Selbstverwaltung ist das zentrale Fundament unseres Gesundheitswesens. Sie übernimmt Aufgaben von öffentlichem Interesse, die sonst direkt vom Staat wahrgenommen werden müssten. Ihre Stärken werden in Abgrenzung zu staatlich oder rein privatwirtschaftlich organisierten Gesundheitssystemen besonders deutlich. Die Selbstverwaltung steht für eine besondere Sachnähe: nah am Versorgungsgeschehen, nah an den Problemen vor Ort. Sie orientiert sich nicht an ökonomischen Interessen, sondern an der Gewährleistung einer bestmöglichen (zahn-)medizinischen Versorgung.
Mit ihren Versorgungskonzepten und der konsequent präventiven Ausrichtung der Zahnmedizin hat die zahnärztliche Selbstverwaltung ganz wesentlich zu den nachhaltigen Erfolgen bei der Mundgesundheit (belegt zuletzt auch durch die Ergebnisse der sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie, DMS 6) beigetragen. Ein weiteres Beispiel ist das aus der Selbstverwaltung heraus entwickelte Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ), das als Leuchtturmprojekt der Digitalisierung mit echtem Mehrwert für Praxen sowie Patientinnen und Patienten breite Anerkennung findet.
Darüber hinaus hat sich die Selbstverwaltung als ein krisenfestes und handlungsfähiges Element des Gesundheitswesens bewiesen. Deutlich wurde dies auch unter den schwierigen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie, als die Selbstverwaltung sich mit schnellen, unkomplizierten und wirkungsvollen Entscheidungen als unerlässlicher Partner bei der Krisenbewältigung erwiesen hat.
Mit Besorgnis sehen wir, dass politische Eingriffe in die zahnärztliche Berufsausübung immer weiter zunehmen. Dies ist ein langfristiger Trend, bei dem sich die Aufgabenteilung zwischen Selbstverwaltung und staatlichem Handeln zunehmend in Richtung des Staates verschiebt. Auch die Handlungsmöglichkeiten der zahnärztlichen Selbstverwaltung werden Schritt für Schritt beschnitten und im Gegenzug die Aufsichtsrechte und Entscheidungsbefugnisse des Bundes ausgeweitet. Diese Eingriffe gehen regelmäßig mit einem strukturellen Aufbau von Bürokratie einher. Dabei wäre es im Sinne von Effizienz und Effektivität dringend geboten, die bereits bestehenden Bürokratielasten deutlich zu reduzieren. Eine Schwächung und Bürokratisierung der Selbstverwaltung macht diese auch für ein Engagement der nachfolgenden Generationen wenig attraktiv.
Hier braucht es dringend einen politischen Kurswechsel und ein klares Bekenntnis zur Selbstverwaltung. Die Handlungs- und Gestaltungsspielräume müssen unbedingt wieder ausgebaut und der Selbstverwaltung grundsätzlich wieder ein Vorrang gegenüber gesetzgeberischen und politischen Eingriffen eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere auch für die gemeinsame Selbstverwaltung und die Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA): Konkrete inhaltliche Vorgaben durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber müssen zwingend wieder ausreichend Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung ermöglichen und auch den sektorspezifischen Besonderheiten der zahnmedizinischen Versorgung stärker
Rechnung tragen.
Ein ernsthaftes Bekenntnis zum Stellenwert der Selbstverwaltung umfasst auch, deren Expertise bei der Besetzung von Gremien und Regierungskommissionen sowie in Gesetzgebungsverfahren wieder frühzeitig und ernsthaft einzubinden. Die Kompetenz und der Sachverstand der Selbstverwaltung darf nicht ignoriert
oder gar als „Lobbyismus“ desavouiert werden.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die Bundesregierung auf, die im Bürokratieentlastungsgesetz ermittelten und im Koalitionsvertrag aufgeführten Eckpunkte auch im Gesundheitswesen endlich voranzubringen, umzusetzen und anzuwenden! Wir unterstützen vollinhaltlich die Forderungen der BZÄK, der KZBV und des FVDZ-Bundesvorstands zu diesem Thema.
Begründung
Die angekündigte Entbürokratisierung findet im Gesundheitswesen und insbesondere im zahnärztlichen Bereich nicht statt. Mit praxisfernen Regularien und Auflagen muss Schluss sein. In erster Linie muss ein messbarer Nutzen für Patienten oder die Behandlungsqualität vorhanden sein. Viele Maßnahmen der letzten Jahre lassen diesen Nutzen nicht erkennen.
Im Eckpunktepapier des FVDZ wurden viele Möglichkeiten zum Bürokratieabbau in den Zahnarztpraxen aufgezeigt, ebenso in den Stellungnahmen von BZÄK und KZBV.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Delegierten der Hauptversammlung des FVDZ begrüßen, dass der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorsieht, die Dokumentationspflichten und Kontrolldichten durch ein Bürokratieentlastungsgesetz im Gesundheitswesen zu verringern. Anstatt Bürokratie und Verwaltungsarbeit bewältigen zu müssen, sollte den Zahnärztinnen und Zahnärzten und ihren Teams mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Die Delegierten der Hauptversammlung des FVDZ fordern von der neuen Bundesregierung, den längst überfälligen Bürokratieabbau im Gesundheitswesen tatsächlich umfassend anzugehen und die zahnärztliche Versorgung mit zielgenauen Maßnahmen sowohl bei der Praxisgründung als auch im Versorgungsalltag schnellstmöglich zu entlasten. Auch auf Ebene der Körperschaften der Selbstverwaltung ist die Politik gefordert, durch staatliche Eingriffe verursachte Bürokratie im System abzubauen. Die Zahnärzteschaft hat hierzu einen umfangreichen Katalog mit Maßnahmenvorschlägen zum Bürokratieabbau vorgelegt (online abrufbar auf der Homepage der KZBV).
Begründung
Laut einer aktuellen Umfrage der KZBV ergeben sich für eine durchschnittliche Praxis über 24 Stunden Bürokratieaufwand pro Woche. Diese überbordende Belastung entsteht vor allem durch die Kumulation einer Vielzahl einzelner bürokratischer Vorschriften. Deren Bewältigung frisst nicht nur große Teile wertvoller Zeit, die zwingend der Versorgung der Patientinnen und Patienten zugutekommen sollte, sondern schreckt auch junge Zahnärztinnen und Zahnärzte von einer eigenen Niederlassung ab. Insbesondere mit Blick auf den demografischen Wandel und den sich zuspitzenden Fachkräftemangel ist es dringend notwendig, die überbordende Bürokratie abzubauen, um personelle Ressourcen freizusetzen, die Attraktivität einer freiberuflichen Niederlassung zu erhalten und so eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung auch weiterhin sicherstellen zu können. Die neue Bundesregierung muss die Praxen daher schnell und pragmatisch durch ein umfassendes Bürokratieabbaugesetz von den ausufernden Bürokratielasten befreien. Die KZBV hat gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer einen umfangreichen Katalog mit Maßnahmenvorschlägen zum Bürokratieabbau vorgelegt (online abrufbar auf der Homepage der KZBV).
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Delegierten der Hauptversammlung des FVDZ begrüßen, dass sich CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages auf ein iMVZ-Regulierungsgesetz verständigt haben. Die Delegierten fordern die neue Bundesregierung auf, dieses Versprechen zu priorisieren und auf Grundlage des Koalitionsvertrages bis spätestens Ende 2025 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sich nicht allein auf Maßnahmen zur Transparenzbeschränken darf, sondern die nachgewiesenen Gefahren von iMVZ für die Patientenversorgung tatsächlich aufgreift und diese wirksam eindämmt. Vor diesem Hintergrund ist für den zahnmedizinischen Bereich insbesondere eine räumliche sowie eine fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser unverzichtbar. Dies gilt umso mehr, als ein von Finanzinvestoren gekauftes Trägerkrankenhaus tatsächlich einzig als „Markteintrittsinstrument“ genutzt wird und die aktuelle Regelung – entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers – nachweislich keinen Beitrag zur Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung von Krankenhaus und Zahnarztpraxen vor Ort leistet.
Begründung
iMVZ bergen erhebliche Gefahren für die Patientenversorgung – das zeigen neben einem versorgungspolitischen Gutachten des IGES-Instituts und einem Rechtsgutachten von Prof. Sodan auch die regelmäßigen Analysen der KZBV. Mit Blick auf die Gefahren von iMVZ haben die Länder (GMK und im Juni 2023 auch der Bundesrat mit der Entschließung „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ auf BR-Drs. 211/23) die Bundesregierung mehrfach klar und deutlich aufgefordert, ein weitreichendes iMVZ-Regulierungsgesetz
vorzulegen. Zwar hatte auch der ehemalige Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Gefahren von iMVZ für die Versorgung bestätigt und seit 2023 mehrfach, insbesondere im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GVSG, die strenge Regulierung und Eindämmung von Fremdinvestoren in der Versorgung versprochen – allerdings ohne, dass diesen Worten auch Taten gefolgt sind.
Es ist vor diesem Hintergrund sehr erfreulich, dass die Forderung nach einem iMVZ-Regulierungsgesetz Eingang in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD gefunden hat. Eine strenge Regulierung von iMVZ ist längst überfällig und sollte auf der gesundheitspolitischen Agenda der neuen Bundesgesundheitsministerin eines der ersten Projekte sein.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes sollte – zusätzlich zu dem in der Bundesratsentschließung für die ambulante Versorgung aufgestellten Maßnahmenkatalog – neben der räumlichen Gründungsbeschränkung für iMVZ durch Krankenhäuser auch eine fachliche Gründungsbeschränkung eingeführt und damit der mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 im SGB V beschrittene Sonderweg für die vertragszahnärztliche Versorgung fortgesetzt werden.
Die von den Finanzinvestoren genutzten sogenannten Trägerkrankenhäuser stellen in der Regel ein reines Markteintrittsinstrument dar. Dies zeigt sich bereits daran, dass überwiegend spezialisierte Fachkliniken (etwa für Dermatologie oder Orthopädie) ohne oder mit nur sehr geringem Beitrag zur stationären Grundversorgung genutzt werden. Keines dieser Krankenhäuser weist wiederum einen zahnärztlichen Bezug auf.
Auffällig ist zudem, dass nahezu kein iMVZ tatsächlich im Planungsbereich des jeweiligen Trägerkrankenhauses ansässig ist. Ganz gegenteilig sieht dieses Bild bei MVZ-Krankenhausträgern aus, die nicht einem Finanzinvestor zuzuordnen sind. Dies zeigt, dass die Fremdinvestoren mit der Gründung von iMVZ über ein Krankenhaus keinen Beitrag zur Stärkung der regionalen zahnmedizinischen Versorgung und – anders als ursprünglich mit der Ermöglichung von MVZ durch den Gesetzgeber intendiert – auch keinen Beitrag zur sektorenübergreifenden Zusammenarbeit leisten.
Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, den evidenten Gefahren für die Patientenversorgungen kurzfristig und wirksam zu begegnen, ist es entscheidend, dass beide Kriterien – die räumliche und die fachliche Gründungsbeschränkung – gesetzlich eingeführt werden. Ergänzend hierzu können Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz über iMVZ zielführend sein (MVZ-Register, Praxisschild).
Dass die Forderung nach einer räumlich-fachlichen Gründungsbeschränkung verfassungs- und europarechtlich umsetzbar ist, untermauert eine rechtswissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Sodan vom Juli 2023 sowie das EuGH-Urteil vom 19.12.2024 zur europarechtlichen Zulässigkeit von Fremdinvestoren-Reglementierungen im Anwaltsbereich.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die zahnmedizinische Versorgung befindet sich in einer schwierigen Situation und ist mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode kann insgesamt eine gute Grundlage bilden, um die notwendige Neuausrichtung der Gesundheitspolitik einzuleiten. Dabei reicht die Selbstverwaltung mit ihrer Expertise die Hand, um partnerschaftlich Lösungen zu entwickeln und gemeinsam den Erfolgsweg in der Mundgesundheit fortzusetzen. Die Hauptversammlung ruft die neue Bundesregierung auf, auf Grundlage des Koalitionsvertrags die Chance für einen echten Kurswechsel zu nutzen.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen insbesondere:
1. den Erfolgsweg der Prävention durch Planungssicherheit und verlässliche Finanzierung weiterzugehen und in diesem Zusammenhang die Parodontitistherapie als Präventions- und Früherkennungsmaßnahme gesetzlich zu verankern,
2. die Selbstverwaltung zu stärken, ihre Expertise zu nutzen und sie bei künftigen Gesetzgebungsverfahren frühzeitig einzubinden,
3. freiberufliche und inhabergeführte Praxisstrukturen zu unterstützen und die Ausbreitung von iMVZ wirkungsvoll einzudämmen, um die wohnortnahen und flächendeckenden Versorgungsstrukturen zu stärken,
4. die Digitalisierung praxistauglich zu gestalten und sich von der Sanktionspolitik der letzten Jahre zu verabschieden,
5. die überbordende Bürokratie im Versorgungsalltag auf Grundlage der Vorschläge der Selbstverwaltung schnell und wirksam abzubauen.
Begründung
Die zahnärztliche Versorgung ist eine tragende Säule der Daseinsvorsorge: Es gibt keine Gesundheit ohneMundgesundheit. Die qualitativ hochwertige, wohnortnahe Versorgung wird durch ein flächendeckendes Netz von rund 38.000 freiberuflichen, inhabergeführten Zahnarztpraxen sowie das tägliche Engagement von knapp 63.000 Zahnärztinnen und Zahnärzten sichergestellt. Konsequent präventiv ausgerichtete, von der Selbstverwaltung entwickelte Versorgungskonzepte haben die Grundlage geschaffen, dass Deutschland heute in der Mundgesundheit international eine Spitzenposition einnimmt, während parallel dazu die Anteile vertragszahnärztlicher Leistungen an den gesamten Leistungsausgaben der GKV erheblich reduziert werden konnten. Folglich ist der zahnmedizinische Sektor kein Kostentreiber in der GKV. Im Gegenteil: Die vertragszahnärztliche Versorgung erzielt einen hohen Health-Outcome und ist Paradebeispiel für den Erfolg von Prävention, die nicht nur gesundheitlich wirkt, sondern sich auch finanziell auszahlt.
Auch die im März veröffentlichte Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS 6) unterstreicht die bahnbrechenden Erfolge, welche die über Jahrzehnte von der Zahnärzteschaft vorangetriebene, präventionsorientierte Ausrichtung der Versorgung für die Mundgesundheit der Bevölkerung erzielt hat. Diese Präventionserfolge dürfen nicht durch kurzsichtige Kostendämpfung und Mittelkürzung aufs Spiel gesetzt werden.
Allerdings hat die Politik der letzten drei Jahre diese Errungenschaften massiv in Frage gestellt. Die mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG, 2022) eingeführte strikte Budgetierung für 2023 und 2024 hat der zahnmedizinischen Versorgung erheblich geschadet – mit besonders gravierenden Auswirkungen auf die Parodontitisversorgung. Unmittelbar Leidtragende sind die Patientinnen und Patienten.
Darüber hinaus wird es aufgrund des Fachkräftemangels für die Praxen immer schwieriger, qualifiziertes Personal zu finden. Hinzu kommt eine ausufernde Bürokratie, die den Zahnärztinnen und Zahnärztinnen und ihren Teams immer mehr ihrer kostbaren Zeit raubt, die eigentlich den Patientinnen und Patienten zu Gute kommen sollte. Zudem stellen unausgereifte Digitalisierungsvorhaben ein Hemmnis im Praxisalltag dar.
Die immer schwierigeren Rahmenbedingungen in den letzten Jahren führen dazu, dass die Niederlassung in eigener Praxis zunehmend an Attraktivität verliert, junge Zahnärztinnen und Zahnärzte vor einer Niederlassung zurückschrecken und vorzeitige Praxisschließungen drohen. Damit entsteht eine ernst zu nehmende Gefahr für die Sicherstellung einer bis dato flächendeckenden, wohnortnahen zahnärztlichen Versorgung.
Unser Land braucht wieder eine Gesundheitspolitik auf der Basis von Vertrauen und Respekt gegenüber der Selbstverwaltung und denjenigen, die täglich die Patientinnen und Patienten mit großem Engagement versorgen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD weist gesundheitspolitisch an vielen Stellen in die richtige Richtung. Um das Gesundheitssystem zukunftsfest zu machen, ist jedoch ein grundlegender Kurswechsel erforderlich. Dieser muss schnellstmöglich von der neuen Bundesregierung eingeleitet und die
Expertise der Akteure im Gesundheitswesen zwingend einbezogen werden. Nur im vertrauensvollen Zusammenwirken wird es gelingen, die ambulante zahnärztliche Patientenversorgung gezielt zu stärken und zukunftsfest zu machen.
Haushalt
keine Auswirkungen
1. Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die politischen Entscheidungsträger auf, von jeglichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, die auf eine erneute Einführung von Zulassungsbeschränkungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte im Rahmen der sogenannten Bedarfsplanung abzielen.
2. Die freie Niederlassung ist ein zentrales Element der zahnärztlichen Freiberuflichkeit und Ausdruck der Berufsfreiheit. Sie stellt sicher, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte eigenverantwortlich über ihre berufliche Zukunft entscheiden können.
3. Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte spricht sich daher gegen jede Form staatlicher Reglementierung aus, die eine Einschränkung der freien Niederlassung ermöglicht – insbesondere unter dem Deckmantel einer erweiterten Länderkompetenz bei der Bedarfsplanung.
4. Statt neuer Zulassungsbeschränkungen fordert der FVDZ die Bundesregierung und die Länder auf, die Freiberuflichkeit zu stärken und gemeinsam mit der Zahnärzteschaft Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine flächendeckende und zukunftssichere Versorgung auch in unterversorgten Regionen ermöglichen. Dazu gehören u. a.:
Begründung
Die freie Niederlassung ist ein wesentlicher Bestandteil der zahnärztlichen Freiberuflichkeit. Sie erlaubt es Zahnärztinnen und Zahnärzten, eigenverantwortlich über ihren Praxisstandort zu entscheiden und dabei unternehmerisches Risiko zu tragen. Die eigentliche Herausforderung liegt in der drohenden regionalen Unterversorgung, insbesondere in
ländlichen Gebieten. Dieser kann nicht durch starre Zahlen begegnet werden, sondern nur durch attraktive Rahmenbedingungen, die Zahnärztinnen und Zahnärzte motivieren, sich auch dort niederzulassen. Mit der Abschaffung der Zulassungsbeschränkungen im Jahr 2007 wurde dieses Recht gestärkt – in Anerkennung der Tatsache, dass eine starre Bedarfsplanung den Versorgungsrealitäten nicht gerecht wird. Eine Rückkehr zu Zulassungsbeschränkungen würde keinen Beitrag zur Lösung der drängenden Probleme
leisten. Der FVDZ steht für Eigenverantwortung und Freiberuflichkeit – und für eine nachhaltige Versorgung im Interesse der Patientinnen und Patienten.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert den Gesetzgeber auf, das Verfahren der Kostenerstattung nach §13 SGB V von allen Restriktionen für Patienten und Ärzte/ Zahnärzte zu befreien.
Begründung
Gemäß §13 Absatz 2 ist das alleinige Recht des mündigen Patienten, sich für den Weg der Kostenerstattung zu entscheiden.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, auf sämtliche Sanktionen und unangemessene Fristen im Zusammenhang mit allen TI-Anwendungen zu verzichten.
Begründung
Seit Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur (TI) greift der Gesetzgeber immer wieder auf das absolut ungeeignete Instrument der Sanktionen zurück, um neue Anwendungen mit Zwang zu einem politisch motivierten Stichtag zu implementieren. Dabei waren die bisher eingeführten Anwendungen bei ihrem Start fehleranfällig und führen zum Teil zu massiven Störungen im Praxisablauf. Für eine breite Akzeptanz der Digitalisierung im Gesundheitswesen bedarf es überzeugender, sicherer und ausgereifter digitaler Anwendungen. Zwang, Fristen und Sanktionen führen dagegen zu Frust und Ablehnung. Alle bestehenden und neu einzuführenden Anwendungen müssen deshalb durch einen Mehrwert für Behandler und Patienten überzeugen und so ihren Weg auf freiwilliger Basis in die tägliche Praxis finden.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Verordnungsgeber auf, die Pflicht zur externen Validierung (Erst- und Folgevalidierung) von Geräten zur Aufbereitung von Medizinprodukten (z.B. Reinigungs- und Desinfektionsgeräte, Autoklaven) in zahnärztlichen Praxen zu streichen.
Begründung
Die aktuelle Validierungspflicht stellt für viele Zahnarztpraxen eine erhebliche finanzielle, organisatorische und bürokratische Belastung dar, ohne dass ein nachweisbarer Zugewinn an Patientensicherheit erkennbar ist. Die bestehenden Anforderungen an die Aufbereitung und Dokumentation hygienischer Maßnahmen sind bereits hoch und werden in den Praxen mit größter Sorgfalt umgesetzt. Die zusätzliche Validierung durch externe Dienstleister verursacht jährlich erhebliche Kosten und unnötigen administrativen Aufwand. Ferner verfügen die Geräte über einen Prüfautomatismus, der den Vorgang zuverlässig beschreibt und aufzeichnet.
Haushalt
keine Auswirkungen
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) erkennt den akuten Fachkräftemangel im Bereich der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) als eine der größten Herausforderungen für die zahnärztliche Versorgung und den Praxisbetrieb in Deutschland an. Vor diesem Hintergrund fordert die Hauptversammlung des FVDZ politische und gesellschaftliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zur Stärkung der ZFA-Ausbildung.
Insbesondere seien genannt:
Begründung
Der Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) ist derzeit laut Bundesagentur für Arbeit der Engpassberuf Nummer eins im Gesundheitswesen. Der anhaltende Mangel an qualifizierten Fachkräften stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Praxisbetrieb, die Versorgungsqualität und die wirtschaftliche Stabilität zahnärztlicher Praxen dar.
Trotz hoher Anforderungen an Fachkompetenz, Patientenorientierung und Belastbarkeit erfährt der ZFABeruf nach wie vor zu wenig gesellschaftliche und politische Anerkennung. Ausbildungszahlen stagnieren oder sinken, während viele Praxen bereits jetzt offene Stellen langfristig nicht besetzen können. Praxen müssen aufgrund des Fachkräftemangels ihren Praxisbetrieb einschränken. Um die zahnärztliche Versorgung langfristig zu sichern, müssen sowohl die Ausbildung gestärkt als auch neue Wege zur Gewinnung von Fachkräften beschritten werden. Der FVDZ ist aufgefordert, diese Entwicklungen aktiv zu begleiten und Impulse für konkrete Verbesserungen zu setzen.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Europäische Kommission, das Europäische Parlament sowie die Bundesregierung und Landesregierungen nachdrücklich dazu auf, sich für eine Stärkung der präventiven zahnmedizinischen Versorgung auf allen Ebenen einzusetzen.
Begründung
Die Prävention ist ein entscheidender Hebel zur nachhaltigen Entlastung der Gesundheitssysteme. Die Zahnärzteschaft in Deutschland hat durch ihre strukturierte, präventionsorientierte Versorgung über Jahrzehnte hinweg nachweislich positive Versorgungs- und Gesundheitsdaten erzielt. Diese Erfahrungen sollten künftig stärker in die Gesundheitspolitik einfließen – im Sinne einer ressourcenschonenden, qualitätsgesicherten und patientenorientierten Versorgung.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung nachdrücklich dazu auf, sich auf nationaler und europäischer Ebene mit Nachdruck gegen die geplante undifferenzierte Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 2 oder der höchsten Gefahrenkategorie 1 im Rahmen des Biozidprodukte-Verfahrens (BPR) (Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012) und des CLH-Verfahrens (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) einzusetzen. Die Bundesregierung soll sich bei der Europäischen Kommission dafür stark machen, dass Ethanol weiterhin uneingeschränkt für Desinfektionsmittel im Gesundheitswesen verfügbar bleibt.
Begründung
Ethanol ist seit Jahrzehnten ein zentraler und unverzichtbarer Wirkstoff in der Händedesinfektion und im Infektionsschutz – insbesondere gegen unbehullte Viren wie z.B. Polioviren. Die geplante Einstufung als CMR-Stoff würde zu erheblichen Einschränkungen im medizinischen Alltag führen, u.a.:
Die Einstufung von Ethanol basiert auf Daten zur oralen Aufnahme von Alkohol, ist aber nicht auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte im Gesundheitswesen übertragbar. Es gibt keine Evidenz zur krebserregenden oder reproduktionstoxischen Wirkung bei sachgemäßer Anwendung als Desinfektionsmittel. Ethanol ist seit 1977 auf der Kernliste unverzichtbarer Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und ist ein sicherer, alternativlos wirksamer und breit verfügbarer Wirkstoff. Ein Verbot oder eine Beschränkung von Ethanol hätte massive Folgen für die Hygiene- und Infektionsschutzstandards in Europa.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Bundesregierung auf, das Vorhaben einer Implementierung eines sog. „partiellen Berufszugangs“ in der Zahnheilkunde aufzugeben. Zahnheilkunde kann und darf nur von Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgeübt werden.
Begründung
Die Zahnheilkunde ist eine komplexe und unteilbare Form der Heilkunde am Menschen, die nur in vollständiger Kenntnis und Fertigkeit aller ihrer Anteile verantwortlich ausgeübt werden kann. Die Approbation ist die zwingende Basis und Vorgabe für die Ausübung der Zahnheilkunde in allen ihren Bereichen, Teilen und Fachgebieten.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Bundesgesundheitsministerin auf, den Ankündigungen ihre Vorgängers Taten folgen zu lassen und die Forderung des Bundesrats vom 16.06.2023 zur Regulierung der Ausbreitung investorengetragener MVZ (iMVZ) in der Patientenversorgung zügig umzusetzen. Um ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber freiberuflich selbstständig Niedergelassenen zu beseitigen, bedarf es
Begründung
Nach dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 27.03.2023 hat der Bundesrat am 16.06.2023 ein Bundesgesetz zur Regulierung der Ausbreitung von investorengetragenen MVZ gefordert. Demnach soll der Betrieb von MVZ durch Krankenhäuser räumlich begrenzt werden. Zudem sollen Krankenhäuser nur dann MVZ gründen dürfen, wenn sie eine zahnmedizinische Fachabteilung besitzen bzw. einen zahnärztlichen Versorgungsauftrag haben.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Bundesvorstand des FVDZ und die Bundeszahnärztekammer auf, sich gegenüber dem Verordnungsgeber dafür einzusetzen, dass bei einer Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die Möglichkeit zur freien Vereinbarung von Honoraren in der jetzigen Form erhalten bleibt. Die freie Vereinbarung des Honorars ist ein Grundelement der Ausübung einer höheren Dienstleitung des Freien Berufs.
Begründung
Die GOZ ist eine eigenständige Gebührenordnung, die den spezifischen Anforderungen, den Behandlungsabläufen und Leistungen der Zahnmedizin Rechnung trägt.
Eine Übernahme der durch die aktuelle GOÄ-Novelle vorgesehenen Neuregelungen (Paragraphenteil) wird den fachlichen Besonderheiten und wirtschaftlichen Notwendigkeiten der zahnärztlichen Leistungserbringung nicht gerecht.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert CDU und CSU auf, zu den eigenen Beschlüssen zu stehen und dafür zu sorgen, dass die in der Bundesratsdrucksache 20/7586 formulierten Forderungen zur Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) umgehend umsetzt werden.
Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Fachliche Novellierung mit Übernahme der für Zahnärzte geöffneten Leistungen der GOÄ
2. Ausgleich der Kostensteigerung durch Anhebung des Punktwertes auf 10,8 Cent
3. Implementierung einer regelmäßigen Anpassung des Punktwerts an die wirtschaftliche Entwicklung unter Verwendung einschlägiger Indizes,
4. Federführung der zahnärztlichen Selbstverwaltungen,
5. die Steigerungsmöglichkeit nach § 5 GOZ muss erhalten bleiben
Begründung
Die GOZ-Novellierung des Jahres 2012 beseitigte nur einige Abrechnungsprobleme der 1988 in Kraft gesetzten GOZ. Seit 1988 bzw. 2012 haben der medizinische Fortschritt und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Umstände der zahnärztlichen Berufsausübung grundlegend verändert. Der Kaufkraftverlust von 1988 bis 2024 betrug 52,1 Prozent
Nur eine fachlich und betriebswirtschaftlich angepasste GOZ sichert hochwertige Behandlung und den Fortbestand freier Praxen. In der Bundesdrucksache 20/7586 haben CDU und CSU eine zügige fachliche und betriebswirtschaftliche Anpassung sowohl der GOÄ als auch der GOZ gefordert. Diese Parteien sind nun in Regierungsverantwortung und können ihre eigenen Forderungen umsetzen.
Haushalt
keine Auswirkungen
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, sich auf europäischer Ebene für eine grundlegende Nachbesserung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (Medical Device Regulation, MDR) einzusetzen. Konkret wird gefordert:
1. Die erneute Zertifizierung langjährig bewährter und klinisch etablierter Medizinprodukte soll abgeschafft werden, um Versorgungslücken zu vermeiden.
2. Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen nicht als Hersteller, Händler oder Importeure im MDR-Sinne gewertet werden, wenn sie zugelassene Medizinprodukte im Rahmen der Behandlung anwenden.
3. Kleine und mittlere (KMU) Medizinprodukte-Hersteller sollen durch vereinfachte Verfahren und gezielte Unterstützung entlastet werden.
Begründung
Die MDR hat zu erheblichen Problemen in der zahnärztlichen Versorgung geführt: Re-Zertifizierungen verzögern die Verfügbarkeit bewährter Produkte, Hersteller ziehen sich zurück, Zahnärzte müssen zunehmend auf unsichere Importware aus Drittstaaten zurückgreifen. Zudem werden Zahnarztpraxen durch unklare Rollenverteilungen unnötig bürokratisch belastet. Die geplanten Übergangsfristen haben diese Probleme nicht gelöst – die Versorgung bleibt gefährdet. Eine konsequente, risikoorientierte und praktikable Umsetzung der MDR für die Zahnarztpraxen ist daher zwingend notwendig.
Haushalt
keine Auswirkungen
Beschluss aus der Hauptversammlung
Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) bekennt sich ausdrücklich zum bewährten dualen System aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung in Deutschland. Dieses System ist ein wesentlicher Garant für Wahlfreiheit, Qualität, Innovation und Patientenorientierung in der zahnärztlichen Versorgung. Es hat sich über Jahrzehnte als stabil und leistungsfähig erwiesen und darf nicht durch vereinheitlichende oder kollektivierende Modelle gefährdet werden.
1. Getragen von freiberuflichen Zahnärztinnen und Zahnärzten
Die zahnärztliche Versorgung in Deutschland wird durch freiberuflich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte gewährleistet. Nur die freie Berufsausübung sichert die persönliche Verantwortung gegenüber dem Patienten, die Unabhängigkeit in Diagnostik und Therapie sowie den Erhalt höchster Qualitätsstandards. Der FVDZ fordert die Politik auf, die Freiberuflichkeit als tragende Säule der Gesundheitsversorgung zu schützen und zu stärken.
2. Selbstverwaltung stärken – nicht schwächen
Die gemeinsame Selbstverwaltung von Zahnärzteschaft und Krankenkassen ist ein tragendes Element des deutschen Gesundheitssystems. Der FVDZ fordert, die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung zu erweitern, anstatt sie durch überbordende staatliche Eingriffe oder Auflagen einzuschränken. Selbstverwaltung braucht Vertrauen, fachliche Kompetenz und echte Eigenverantwortung, keine politische Detailsteuerung.
3. Klare Rechtsaufsicht statt Fachaufsicht
Die Aufsicht über die Organe der Selbstverwaltung hat sich auf eine klare Rechtsaufsicht zu beschränken. Eine Fachaufsicht, die inhaltlich in Entscheidungen eingreift, widerspricht dem Prinzip der freien Selbstverwaltung und gefährdet die Eigenständigkeit der zahnärztlichen Körperschaften. Der FVDZ fordert den Gesetzgeber auf, diese Trennung eindeutig zu wahren.
4. Entfernung versicherungsfremder Leistungen
Das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht durch versicherungsfremde Leistungen überdehnt werden. Leistungen, die nicht der Absicherung von Krankheitsrisiken dienen, müssen konsequent aus dem System entfernt oder anderweitig finanziert werden. Nur so bleibt die GKV langfristig finanzierbar und funktionsfähig.
Hauptversammlung
5. Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten
Der FVDZ steht für Eigenverantwortung statt Bevormundung. Versicherte sollen selbstbestimmt über Prävention, Behandlung und Zusatzleistungen entscheiden können. Eine faire Beteiligung der Versicherten an den Kosten stärkt das Bewusstsein für den Wert medizinischer Leistungen und sichert die Solidargemeinschaft nachhaltig.
6. Prävention sichern und fördern
Prävention ist der Schlüssel zu einer gesunden Bevölkerung und zur nachhaltigen Entlastung des Gesundheitssystems. Der FVDZ fordert, die zahnmedizinische Prävention konsequent zu stärken und dauerhaft zu finanzieren. Präventive Maßnahmen müssen als zentrale Säule der Versorgung verstanden und finanziell so abgesichert werden, dass sie flächendeckend, qualitätsgesichert und unabhängig von wirtschaftlichen Restriktionen erbracht werden können. Die Finanzierung der Prävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss politisch verlässlich garantiert werden.