Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes deutscher Zahnärzte fordert die Verhandlungsführer der KZBV auf, die völlig inakzeptablen Erstattungsmodalitäten für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) dahingehend neu zu verhandeln, dass die Kosten sowohl für die Erst- als auch für die Folgeausstellung vollständig von den Krankenkassen erstattet werden.
Der Bundesvorstand des FVDZ wird im Nichterfolgsfall aufgefordert, Möglichkeiten der persönlichen Haftung der Verantwortlichen zu prüfen.
Begründung:
Der eHBA ist ab dem 01.10.2021 für die Zahnarztpraxen verpflichtend, da ansonsten die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie die „Unterstützung“ der elektronischen Patientenakte nicht möglich sind.
Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung heraus besteht der Anspruch der Zahnärztinnen und Zahnärzte auf vollständige Erstattung der Kosten.
Die KZBV als Verhandlungsführerin und Interessenvertreterin der Zahnärzteschaft steht in der Pflicht, für diese Erstattung zu sorgen.
Die als Argument für eine nicht einmal 50% der Kosten betragende Erstattung angeführte Behauptung, der Ausweis würde auch für außervertragliche Zwecke benötigt, trifft wenn überhaupt nur in minimalem Umfang zu.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert den Gesetzgeber auf, insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie, in den Jahren 2021 bis 2022 in § 85 Abs. 2 SGB V zu regeln, dass der Zwang zur Vereinbarung einer Ausgabenobergrenze für diese beiden Jahre ausgesetzt wird.
Begründung:
Die Verwerfungen in Bezug auf die Corona-Pandemie könnten zu unvorhersehbaren Rückzahlungsverpflichtungen führen, da in den Folgejahren der vom Gesetzgeber selbst eingeräumte Nachzieheffekt zu Mengenausweitungen führt. Dem kann durch den Wegfall der zwangsweisen Festsetzung einer Ausgabenobergrenze entgegengewirkt werden. Die Festlegung des Ausgabenvolumens in den Jahren 2021 und 2022 gefährdet die Sicherstellung der Versorgung in diesen Jahren.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, in Anbetracht der extrem gestiegenen Kosten durch eine vom Gesetzgeber festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite, die Möglichkeit zur Berechnung tatsächlich entstandener Aufwendungen in die Gebührenordnung für Zahnärzte dauerhaft einzufügen.
Begründung:
In ihrem Beschluss Nr. 34 anerkennen die Mitglieder des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (PKV-Verband, Bundeszahnärztekammer und Beihilfestellen von Bund und Ländern) die extrem gestiegenen Hygienekosten seit Februar 2020. Die Kosten sind nach wie vor hoch, die Rückkehr zu dem Preisniveau vor COVID-19 ist nicht zu erwarten. Die Möglichkeit der Berechnung nach der GOZ-Nr. 3010 analog läuft Ende September 2020 aus.
Die durchschnittlichen Hygienekosten für Zahnarztpraxen belaufen sich 2019 auf
70.000 €/Jahr. Das entspricht dem 10fachen einer Arztpraxis. Eine Kostenexplosion ist zukünftig zu erwarten und von der Zahnärzteschaft unter den gegebenen Hono-rarbedingungen nicht mehr zu stemmen.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Bundesregierung auf, Zuzahlungsverbote im Rahmen der Leistungserbringung der Zahnheilkunde aufzuheben.
Begründung:
Während der Patient im Bereich der Füllungstherapie oder Zahnersatz Mehrleistungen wählen und damit die Behandlung nach seinen Wünschen und Erfordernissen gestalten kann, bleibt ihm das in anderen Leistungsbereichen (z. B. Parodontitis- oder endontologische Therapie) versagt.
Wortlaut des Antrages:
Im Zuge der Bekämpfung der vom Gesetzgeber festgestellten epidemischen Lage von
nationaler Tragweite wurden zahlreiche Regulierungen, die im Rahmen des Qualitätsmanagements eingeführt und durch das Landesamt akribisch überprüft werden, temporär außer Kraft gesetzt. Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammern auf, die geltenden Standards und Anforderungen an Material und Hygieneausrüstung auf ihre Zweckdienlichkeit zu überprüfen.
Begründung:
Um in der aktuellen Krisensituation Mangel zu kaschieren, wurden zahlreiche Ausnahmetatbestände im Qualitätsmanagement geschaffen. Beispielhaft seien hier die erlassenen Allgemeinverfügungen mit begrenzter Geltungsdauer für die Herstellung und den Vertrieb von Hände- und Flächendesinfektionsmitteln oder die Empfehlungen zur Wiederaufbereitung von Einmalartikeln sowie die Nichtnotwendigkeit einer CE-Kennzeichnung für Masken genannt. Notmaßnahmen in Notsituationen können nicht zum Standard definiert werden. Die gewonnenen Erkenntnisse sollten Anlass sein, die tatsächliche Notwendigkeit und Zweckdienlichkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die Bundeszahnärztekammer auf, den Stillstand bei der Weiterentwicklung der GOZ zu überwinden. Hierbei bietet der FVDZ seine Mitarbeit an. Bei der Entwicklung neuer bzw. der Weiterentwicklung vorhandener Honorierungssysteme muss auf entsprechendes Expertenwissen zurückgegriffen werden. Die Landesversammlung bekräftigt zugleich Ihren auch von der Hauptversammlung des Freien Verbandes getragenen einstimmigen Beschluss Nr. 7 vom 18.09.2018 zur Weiterentwicklung der GOZ.
Begründung:
Das private Honorierungssystem ist eins der wichtigsten standespolitischen Betätigungsfelder. Trotz zahlreicher Appelle, neue Wege in der Frage der Weiterentwicklung der Gebührenordnung zu gehen, beschränken sich die Aktionen der Bundeszahnärztekammer seit Jahrzehnten darauf, eine Punktwertanhebung zu fordern und ansonsten die Praxen zum vermehrten Einsatz der Freien Vereinbarung aufzufordern. Es bedarf dringend eines neuen Ansatzes zur Realisierung des für alle anderen Berufsgruppen als selbstverständlich angesehenen Anspruchs auf eine betriebswirtschaftlich korrekt kalkulierte und regelmäßig weiterentwickelte Gebührenordnung.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den G-BA auf, eine Zuschlagsposition einzuführen und angemessen zu bewerten, um den erhöhten Zeit- und Materialbedarf bei einer vom Gesetzgeber festgestellten Epidemie auszugleichen.
Begründung:
Durch die Corona-Pandemie sind für die Zahnarztpraxen erhebliche Mehraufwendungen entstanden, die weit über die normalerweise erforderlichen Aufwendungen hinausgehen, durch unter anderem:
– Risikoabwägung vor jeder Behandlung
– Spezielle coronabezogene Anamnese
– Bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen
– Erhöhter Beratungsaufwand für Patienten
– Extrem gestiegene Kosten für Desinfektion- und Hygienemittel
– Abstandsregeln
Diese Aufwendungen sind bei der Kalkulation der aktuellen Honorare für zahnärztliche Leistungen nicht berücksichtigt worden.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert die gematik auf, den von der TI-Störung von Ende Mai bis Anfang Juli 2020 (sog. „DNSSEC“-Störung) betroffenen Praxen alle entstandenen direkten und indirekten Kosten zu erstatten.
Begründung:
Durch den o.g. TI-Ausfall sind den nicht schuldhaft betroffenen Praxen für Organisation
und Störungsbehebung Aufwendungen entstanden. Von Dienstleistern, deren Hilfe in Anspruch genommen werden musste, wurden Rechnungen erstellt. Die gematik hat den Ausfall nachweislich verursacht und hat für alle im Zusammenhang mit der Störung entstandenen Aufwendungen und Kosten aufzukommen.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die KZBV auf, in Verhandlungen mit dem GKV-SV die vollständige Übernahme aller einmaligen und fortlaufend anfallenden Kosten für die Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V auszuhandeln.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert die KZBV auf, die durch die verpflichtende Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V entstehenden Mehraufwendungen anhand von Muster-Praxen innerhalb des Zahnärztlichen Praxispanels (ZÄPP) zu ermitteln, um die zusätzlichen Kosten für Zahnarztpraxen festzustellen.
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) in § 75b SGB V eine zusätzliche verpflichtende Regelung für Zahnarztpraxen geschaffen. Danach sind Praxen ab dem 01.07.2020 verpflichtet, die von KZBV und KBV zu erstellende Datensicherheitsrichtlinie umzusetzen. Auf Basis der Richtlinie werden sog. IT-Sicherheitsprofile für kleine und große Praxen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt. Grundlage der IT-Sicherheitsprofile ist das Grundschutzhandbuch des BSI. Die dort beschriebenen Datensicherheitsmodule finden Anwendung in den IT-Sicherheitsprofilen. Die Auswirkungen dieser neuen Anforderungen sollen bei einer Musterpraxis evaluiert werden, um die tatsächlichen Mehraufwendungen und daraus resultierend die Mehrkosten für Praxen zu ermitteln.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Gesetzgeber auf, alle Sanktionsmaßnahmen zur Umsetzung der Digitalisierung im Gesundheitswesen zurückzunehmen und bei der künftigen Gesetzgebung zur Weiterentwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen auf Sanktionen zu verzichten.
Begründung:
Die Zahnärzteschaft hat sich bereits im Jahr 2018 (zusammen mit den Ärzten und Apothekern) in einem Letter of Intent zu Digitalisierung und TI bekannt. Zu kurz bemessene Fristen und Sanktionen greifen jedoch erheblich in die freiberuflichen, unternehmerischen Entscheidungen der Zahnärzte ein, sind ungerechtfertigt und demotivierend.
Wortlaut des Antrages:
Die Hauptversammlungdes FVDZ fordert den Gesetzgeber auf, auch bei neuen elektronischen Anwendungen der TI (eAu, eRp, elektronische Übermittlung der HKPs) die Hoheit der Patienten über ihre Daten zu gewährleisten. Im Falle der Nichtberücksichtigung dieser Forderung wird der Zahnärzteschaft abgeraten, diese elektronischen Anwendungen aufgrund der europäischen Bestimmungen der DSGVO- umzusetzen.
Begründung:
Die automatisierte Weiterleitung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen durch den behandelnden Arzt ist ein Beispiel dafür, dass der Patient seinen Einfluss auf den Umgang mit seinen Daten verliert. Hier entscheidet die gematik und das BMG, dass diese Daten an die Krankenkasse geschickt werden, und nicht der Patient. Das ist für den FVDZ inakzeptabel.
In der pandemischen Corona-Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber die deutsche Zahnärzteschaft im Stich gelassen. Angekündigte Unterstützungsmaßnahmen waren im politischen Raum nicht mehrheitsfähig.
Zugleich werden einerseits die beruflichen und gesetzlichen Pflichten immer weiter ausgeweitet, während andererseits die Rechte einer freiheitlichen Berufsausübung immer weiter eingeschränkt werden.
Zur Wiederherstellung einer echten freiberuflichen Berufsausübung fordert der Freie Verband insbesondere:
Der FVDZ wird der Zahnärzteschaft bei Nichterfüllung seiner berechtigten Forderungen einen alternativen Weg zur Wiederherstellung einer freien Berufsausübung aufzeigen.
Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert vom Gesetzgeber die Rückkehr zu einer Selbstverwaltung, die den Namen verdient.
Kernelemente einer funktionierenden zahnärztlichen Selbstverwaltung sind
Das seit Jahrzehnten durch das BMG praktizierte politische „Hineinregieren“ in die „Selbstverwaltung“ hat diese Kernelemente ausgehöhlt und aus der Selbst- eine weitgehend staatlich bestimmte Fremdverwaltung gemacht.
In der COVID-19-Krise hat sich gezeigt, dass die zahnärztliche Selbstverwaltung wegen der Unbeweglichkeit aufgrund juristischer und bürokratischer Überregulierung einerseits und andauerndem inkompetenten „Hineinregieren“ andererseits den besonderen Herausforderungen nicht gerecht werden konnte.
Unsere Gesellschaft, unsere Wirtschaft und unser Gesundheitswesen sind durch die Corona-Pandemie und die in deren Folge vom Gesetzgeber ausgerufene epidemische Lage von nationaler Tragweite in nie da gewesener Weise herausgefordert worden. Zu Beginn wurde beschwichtigt (auch auf Grund falscher und unvollständiger Informationen), dann wurde mit aller Macht gegengesteuert und aktuell wird „auf Sicht fahrend“ gelernt, in und mit der Krise zu leben – für viele kleine Selbstständige muss es an dieser Stelle heißen: zu überleben.
In dieser Situation hat sich erneut die außergewöhnliche Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitswesens gezeigt. Sie beruht nicht zuletzt auf der Investitionsbereitschaft und dem Einsatzwillen freiberuflich niedergelassener Selbstständiger. Die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und ihre zahlreichen Angestellten haben die sich ihnen anvertrauenden Patienten nicht im Stich gelassen.
Den politischen Entscheidungsträgern ist vorzuwerfen, dass sie jedes Verständnis für die Nöte der niedergelassenen Zahnärzte vermissen ließen:
Die Zahnärzteschaft ist mit Recht enttäuscht und verbittert über die damit offenbarte Geringschätzung. Sie wird ihre Entscheidung zur Unterstützung politischer Parteien davon abhängig machen, ob ihre berechtigten Anliegen Gehör finden und ob ernsthafte Ansätze gemacht werden, diese auch in die Tat umzusetzen.