(3) Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der gewählten Delegierten. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
(4) Im Falle der Auflösung des Verbandes muss dessen Vermögen dem “Sozialen Hilfswerk der deutschen Zahnärzte“ oder der Stiftung “Ärzte helfen Ärzten“ der Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte zugeführt werden.