21. Satzungsänderung § 17 Kreisgruppen

Die Regelung in § 17 der Satzung, „Kreisgruppen“, wird vollständig gestrichen.

Version ALT:
§ 17 Kreisgruppen

  • Kreisgruppen haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnenVerbandsmitgliedern und der Bezirksgruppe – bzw. wo keine besteht  dem Landesverband – zu fördern und diese Untergliederungen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.
  • Jede Kreisgruppe wählt einen Obmann.

Version NEU:
§ 17 Kreisgruppen

  • Kreisgruppen haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnen Verbandsmitgliedern und der Bezirksgruppe bzw. wo keine besteht dem Landesverband  zu fördern und diese Untergliederungen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.
  • Jede Kreisgruppe wählt einen Obmann.

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