21. Satzungsänderung § 17 Kreisgruppen
Die Regelung in § 17 der Satzung, „Kreisgruppen“, wird vollständig gestrichen.
Version ALT:
§ 17 Kreisgruppen
- Kreisgruppen haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnenVerbandsmitgliedern und der Bezirksgruppe – bzw. wo keine besteht dem Landesverband – zu fördern und diese Untergliederungen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.
- Jede Kreisgruppe wählt einen Obmann.
Version NEU:
§ 17 Kreisgruppen
Kreisgruppen haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnen Verbandsmitgliedern und der Bezirksgruppe bzw. wo keine besteht dem Landesverband zu fördern und diese Untergliederungen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.
Jede Kreisgruppe wählt einen Obmann.