18. Satzungsänderung § 12 (3) Untergliederungen

Die Regelung in § 12 (3) der Satzung, „Untergliederungen“, wird vollständig gestrichen.

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§ 12 (3) Untergliederungen
Durch Beschluss der Landesversammlung – bei bestehenden Bezirksgruppen durch Beschluss der Bezirksversammlung – können Kreisgruppen gebildet und wieder aufgehoben werden.

Version NEU:
§ 12 (3) Untergliederungen
Durch Beschluss der Landesversammlung – bei bestehenden Bezirksgruppendurch Beschluss der Bezirksversammlung – können Kreisgruppen gebildet und wieder aufgehoben werden.

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