Die Regelung in § 12 (3) der Satzung, „Untergliederungen“, wird vollständig gestrichen.
Version ALT:
§ 12 (3) Untergliederungen
Durch Beschluss der Landesversammlung – bei bestehenden Bezirksgruppen durch Beschluss der Bezirksversammlung – können Kreisgruppen gebildet und wieder aufgehoben werden.
Version NEU:
§ 12 (3) Untergliederungen
Durch Beschluss der Landesversammlung – bei bestehenden Bezirksgruppendurch Beschluss der Bezirksversammlung – können Kreisgruppen gebildet und wieder aufgehoben werden.