(1) Der Erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Landesvorsitzenden. Ein Landesvorsitzender kann im Verhinderungsfall oder bei seiner Zugehörigkeit zum Bundesvorstand durch einen Stellvertreter oder ein Mitglied des Landesvorstandesgem. § 15 Abs. (1) vertreten werden.