Schwangere Assistentinnen unterliegen dem Mutterschutzgesetz. Demnach dürfen sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum- oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die schwangere Kollegin ausdrücklich den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert.

Eine Beschäftigung in der Verwaltung ist zwar durchaus noch denkbar, scheitert jedoch meistens an der Praxisgröße und der Praxisstruktur. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den anstellenden Vertragszahnarzt weiterlaufen. Dem Arbeitgeber steht gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes zu, das während des Beschäftigungsverbotes an die schwangere Vorbereitungsassistentin gezahlt wird. Dieser Anspruch ist mittels Antrages bei der Krankenkasse geltend zu machen, bei der die Vorbereitungsassistentin versichert ist.

Die Vorbereitungszeit wird in dem Moment unterbrochen, in dem die schwangere Assistentin nicht mehr in der Praxis tätig wird, also sobald das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Die Genehmigung zur Beschäftigung der Assistentin endet am Tag der Unterbrechung. Die bereits absolvierte Vorbereitungszeit bleibt erhalten. Kehrt die Assistentin nach der Entbindung und dem Mutterschutz und ggf. Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurück, muss eine neue Genehmigung für die verbleibende Zeit der zweijährigen Vorbereitungszeit ausgesprochen werden.

Die KZV ist über das Beschäftigungsverbot oder andere Gründe, die zur Unterbrechung der genehmigten Assistenzzeit führen, zu informieren.  Neben dem oben genannten arbeitgeberseitig ausgesprochenen Beschäftigungsverbot existieren noch das ärztliche Beschäftigungsverbot und das Stillbeschäftigungsverbot, die ebenfalls zum Tätigkeitsverbot in der Zahnarztpraxis führen. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist zwingend rechtzeitig ein Antrag auf Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin bei der KZV zu stellen da es einer neuen Genehmigung bedarf. Ohne Genehmigung können Vorbereitungszeiten nicht anerkannt werden.

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