Angestellte Zahnärzte: Tipps für den Arbeitsvertag

Michael Lennartz

Michael Lennartz

Im Interview erläutert der Michael Lennartz, Rechtsanwalt und Justitiar des Freien Verbandes, die rechtlichen Aspekte einer Festanstellung.

Herr Lennartz, dass Zahnärzte vermehrt angestellt arbeiten, ist eine relativ junge Entwicklung. Worin besteht die rechtliche Grundlage?

Michael Lennartz: Der eigentliche Grund dafür, dass die Zahl der festangestellten Zahnärzte massiv zugenommen hat, ist das 2007 in Kraft getreten Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, kurz VÄndG. Vorher gab es in Praxen nur die Möglichkeit Zahnärzte als Vorbereitungsassistenten und als Entlastungsassistenten im Fall von Krankheiten und Urlauben einzustellen. Das waren Ausnahmen. Vorbereitungsassistenten waren für zwei Jahre angestellt und mussten sich dann niederlassen, abgesehen von Ausnahmen wie zum Beispiel eine Anstellung bei der Bundeswehr oder in einer Uniklinik. Seit 2007 gibt es die angestellten Zahnärzte, deren Genehmigung über den zuständigen Zulassungsausschuss erfolgt und die dann den Praxen zugeordnet werden. Die Anzahl der festangestellten Zahnärzte ist seitdem rasant angestiegen, wie das Jahrbuch der KZBV belegt. Inzwischen kann ein Vertragszahnarzt laut Bundesmantelvertrag bis zu vier Vollzeit-Zahnärzte beschäftigen. Der Trend zeigt: Im Schnitt lassen sich die fertigen Zahnärzte nicht mehr wie früher direkt nach dem Studium, sondern erst mit Mitte 30 nieder.

Anstellung ist nicht gleich Anstellung. Welche Varianten gibt es?

Michael Lennartz: Zunächst können angestellte Zahnärzte natürlich in Voll- oder Teilzeit arbeiten, wobei auch geringfügige Tätigkeiten möglich sind, wie zum Beispiel zehn Stunden in der Woche. Denkbar sind auch mehrere zu genehmigende Anstellungen bei verschiedenen Zahnarztpraxen. Auch ein Vertragszahnarzt mit einer hälftigen Zulassung könnte sich zusätzlich in Teilzeit anstellen lassen. Ein Modell für Ehepaare ist zum Beispiel, dass ein Partner als Vertragszahnarzt in Einzelpraxis tätig ist und beispielsweise seine Frau als angestellte Zahnärztin beschäftigt.

Welche Vorteile hat das?

Michael Lennartz: Wird die Zahnärztin schwanger, erhält sie in der Regel ein Beschäftigungsverbot. Das wird damit begründet, dass die Arbeit zum Beispiel mit Substanzen wie Amalgam gefährlich für die Schwangere sein kann. Dafür wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, die in der Regel Bestand hat. Das bedeutet, es wird das Gehalt mit einer unter Umständen vereinbarten Umsatzbeteiligung weitergezahlt. Zudem gibt es auch bisweilen Beschäftigungsverbote in der Stillzeit oder nach der Entbindung und Ablauf der Schutzfristen wird in Elternzeit gegangen. Für selbständige Zahnärztinnen gelten diese Regelungen nicht. Beschäftigungsverbote wegen Stillzeit werden vermehrt, zum Beispiel in einem Papier der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg und auch gerichtlich hinterfragt, wobei es noch keine höchstricherliche Klärung gibt.

Worauf sollten angestellte Zahnärzte bei Ihrem Arbeitsvertrag achten?

Michael Lennartz: Ein gültiger Arbeitsvertrag sollte neben einer Tätigkeitsbeschreibung unter anderem den Arbeitsort, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, Entgelt, Urlaubszeiten und Kündigungsfristen enthalten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sehen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den ersten beiden Jahren eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Diese verlängert sich für den Arbeitgeber mit der Dauer des Angestelltenverhältnisses. Ist jemand seit 20 Jahren angestellt, beträgt sie sieben Monate. Durch einen entsprechenden Passus im Vertrag kann festgelegt werden, dass diese längeren Kündigungsfristen auch für Arbeitnehmer gelten. Im Arbeitsvertrag können auch längere Kündigungsfristen, wie zum Beispiel ein Monat zum Quartalsende vereinbart werden. Der Arbeitnehmer muss für sich abwägen, ob sich entsprechend lange binden möchte.

Was ist wichtig, wenn’s ums Geld geht?

Michael Lennartz: Im Arbeitsvertrag sollte genau stehen, wie viele Stunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sind und wie Überstunden abgegolten werden. Denkbar ist beispielsweise ein Freizeitausgleich oder dass eine definierte Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden. Unzulässig ist eine vollständige Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt. Ein spannendes Thema ist das Verhältnis von Grundgehalt zu einer Umsatzbeteiligung. Im Praxisverwaltungssystem lässt sich leicht erfassen, welche Leistungen von wem erbracht werden, sodass Leistungen individuell entlohnt werden können. Hier ist zu beachten, dass auf jeden Fall ein auskömmliches Grundgehalt gezahlt werden muss. Eine reine Umsatzbeteiligung ohne Fixgehalt ist rechtlich unzulässig. Auch als Arbeitgeber ist daran zu denken: Wenn ich Umsatzbeteiligungen zahle, dann muss ich das auch im Urlaubs- oder Krankheitsfall tun.

Wie wird das begründet?

Michael Lennartz: Umsatzbeteiligungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Entgeltcharakter. So hat es unter anderem bereits 1998 entschieden: Eine zusätzlich zum Gehalt gewährte prozentuale Beteiligung an dem vom Angestellten erzielten Umsatz ist keine widerrufbare Sonderleistung, sondern Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Zugleich sollte der Arbeitgeber solche Leistungen unter Vorbehalt zahlen. Denn wird die Leistung zum Beispiel aus Budgetgründen oder wegen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung später gekürzt, wäre es für den Arbeitgeber schwer eine ohne Vorbehalt ausgezahlte Umsatzbeteiligung teilweise zurückzufordern.

Welche nicht-monetären Punkte sollten im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden?

Michael Lennartz: Da ist natürlich die Anzahl der Urlaubstage. Wichtig ist aber auch, dass ich als angestellter Zahnarzt in der Therapie fachlich nicht weisungsgebunden bin. Konkurrenzschutz sollte nur verbunden mit einer Entschädigung im Vertrag festgeschrieben werden. Sie wird gezahlt, wenn sich der ehemalige Mitarbeiter an den Konkurrenzschutz hält, also zum Beispiel nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft seines Arbeitgebers eine Praxis eröffnet oder bei einem Mitbewerber anfängt. Das nennt sich dann Karrenzentschädigung. Zudem sind Regelungen zur Arbeitszeiterfassung zu treffen, die Pflicht ist. Nach dem sogenannten Nachweisgesetz muss außerdem festgehalten werden, dass gegen eine Kündigung in einer bestimmten Frist rechtlich vorgegangen werden kann. Hier sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf achten, dass diese Regelungen im Arbeitsvertrag sind.

Wie sieht es mit der Weiterbildung aus?

Michael Lennartz: Auch angestellte Zahnärzte müssen sich regelmäßig weiterbilden und Fortbildungspunkte sammeln. Diese Verpflichtung sollte im Arbeitsvertrag stehen. Im Rahmen einer gesonderten Fortbildungsvereinbarung kann zudem festgehalten werden, wenn eine Praxis die Kosten für eine Weiterbildung übernimmt und diese bei vorzeitiger Kündigung anteilig zurückgezahlt werden müssen.

Welche Unterlagen sind für den Vertragsabschluss vorzulegen?

Michael Lennartz: Da ist zum einen die Gesundheitsprüfung wichtig, die zum Beispiel belegt, dass alle Impfungen durchgeführt sind und damit die Eignung für den Beruf besteht. Man sollte für die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig ein polizeiliches Führungszeugnis beantragen. Gerade bei ausländischen Zahnärzten kann das dauern. Sowohl mit der Kammer als auch mit der KZV sollte sich der Zahnmediziner in Verbindung setzen. Hier muss ein Antrag auf die Anstellung als Zahnarzt gestellt werden. Ganz wichtig bei jeder neuen Arbeitsstelle ist es, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen, wenn man Mitglied eines zahnärztlichen Versorgungswerkes ist. Essentiell ist die Genehmigung der Anstellung durch den Zulassungsausschuss bei der zuständigen KZV. Denn Leistungen von einem nicht genehmigten angestellten Zahnarzt dürfen nicht abgerechnet werden. Liegt keine Genehmigung vor, können die Leistungen zurückgefordert werden, was sehr teuer werden kann.

Sind Versicherungen allein Sache des Arbeitgebers?

Michael Lennartz: Wichtig ist, dass der Angestellte in die Haftpflichtversicherung des Vertragszahnarztes einbezogen wird. Wenn zum Beispiel der neue Kollege implantiert und diese Leistung vorher nicht in der Praxis durchgeführt wurde, muss die Versicherung entsprechend angepasst werden. Als angestellter Zahnarzt sollte man zudem für sich selbst eine Berufshaftpflichtversicherung vorhalten, falls man außerberuflich tätig ist. Sei es, wenn es im Flieger heißt: Wer ist hier Arzt? Oder aber auch, wenn man jemanden pro bono behandelt. Hier sollte man sich von einem Fachmann beraten lassen, welche Versicherung sich für diese Fälle eignet.

Kann eine Anstellung auch eine Vorbereitung auf eine spätere Praxisübernahme sein?

Michael Lennartz: Das ist auf jeden Fall eine gute Option, um die Praxis kennenzulernen. Der Zahnarzt lernt als Angestellter die Abläufe, die Mitarbeiter und die Patienten kennen. Nach dem Kauf der Praxis kann der ursprüngliche Inhaber ebenfalls noch einige Zeit als Angestellter beschäftigt werden. So entsteht ein fließender Übergang. Auch solche Prozesse lassen sich vertraglich festhalten.

Sie haben den Konkurrenzschutz bereits angesprochen. Inwieweit kann mich mein alter Arbeitgeber daran hindern, mich in seiner Nähe selbständig zu machen?

Michael Lennartz: In der Regel gilt die freie Patientenwahl. Ob ich mich in der Nachbarschaft niederlasse oder anstellen lasse, darauf lässt sich ohne zusätzliche Vereinbarung kein Einfluss nehmen. Wenn ich das als Arbeitgeber nicht möchte, muss ich eine wirksame Konkurrenzschutzklausel vereinbaren. Das ist sehr komplex, wobei die angesprochene Karrenzentschädigung nicht preiswert ist und im Einzelfall zum Beispiel ein halbes Jahresgehalt ausmachen kann.

Rechtsberatung für Mitglieder

Vorbereitungsassistenten bietet der Freie Verband im Rahmen der Mitgliederrechtsberatung die kostenfreie Prüfung des ersten Arbeitsvertrags an. Wer punktuelle Fragen zu seinem Arbeitsvertrag hat, kann außerdem die Mitgliederrechtsberatung in Anspruch nehmen. Die Beratung erfolgt für Verbandsmitglieder durch im Heilberufsrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

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