Der Entlastungassistent ist gemäß § 32 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-V) ein Zahnarzt, der in der Praxis des Vertragszahnarztes aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung vorrübergehend tätig wird. Gründe der Sicherstellung sind gegeben, wenn die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung durch niedergelassene Zahnärzte nicht ausreichend erfolgen kann oder der Praxisinhaber in der Ausübung seiner Praxis durch Krankheit, Schwangerschaft u. a. behindert ist. Ferner kann eine Zustimmung für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten erteilt werden, wenn durch Vorlage eines Vertrages angekündigt wird, dass innerhalb von 12 Monaten die Praxisübernahme geplant ist. Im Gegensatz zur Vertretung setzt die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten voraus, dass der Praxisinhaber selbst, wenn auch nur eingeschränkt, in der Praxis tätig ist.

Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung dar. Die Genehmigung der KZV ist zwingende Voraussetzung und wird nur befristet erteilt.

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