Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Verordnungsgeber auf,
Begründung
Die Zahnärzteschaft muss ihre Gebührenordnung eigenständig und fachgerecht gestalten können. Eine Fremdbestimmung durch Regelungen der neuen GOÄ-Novelle, an deren Ausarbeitung die Zahnärzteschaft nicht beteiligt war, widerspricht dem Grundsatz der berufsständischen Selbstverwaltung. Sie gefährdet eine sachgerechte Abbildung zahnärztlicher Leistungen und eine angemessene Honorierung.
Ein begrenzter Zugriff nach § 6 Absatz 2 GOZ auf die derzeit geltende GOÄ 96 sichert die Berechnung von Leistungen, die in der GOZ nicht enthalten sind, ohne die GOZ an die GOÄ-Novelle zu koppeln. Eine Überführung sämtlicher bisher für Zahnärzte geöffneter GOÄ-Leistungen in die GOZ ist weder erforderlich noch sinnvoll.
Nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes (Basis 2020 = 100) ist das Preisniveau seit 1988 bis 2026 um rund 117 Prozent gestiegen. Der seit dem 1. Januar 1988 unveränderte GOZ-Punktwert von 5,62421 Cent ist daher zunächst entsprechend dieser Entwicklung anzupassen. Der so aktualisierte Punktwert ist anschließend jährlich auf Grundlage der weiteren Entwicklung des Verbraucherpreisindex fortzuschreiben.