53.1. GOZ und GOÄ entkoppeln – Zugriff auf die GOÄ 96 sichern Antragsteller:

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert den Verordnungsgeber auf,

  1. die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ neu) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu entkoppeln,
  2. § 6 Absatz 2 GOZ so zu fassen, dass der Zahnärzteschaft der Zugriff auf die GOÄ in der Fassung von 1996 weiterhin möglich bleibt,
  3. den GOZ-Punktwert um den seit 1988 unterbliebenen Inflationsausgleich anzuheben und künftig jährlich zu dynamisieren.

Begründung
Die Zahnärzteschaft muss ihre Gebührenordnung eigenständig und fachgerecht gestalten können. Eine Fremdbestimmung durch Regelungen der neuen GOÄ-Novelle, an deren Ausarbeitung die Zahnärzteschaft nicht beteiligt war, widerspricht dem Grundsatz der berufsständischen Selbstverwaltung. Sie gefährdet eine sachgerechte Abbildung zahnärztlicher Leistungen und eine angemessene Honorierung.

Ein begrenzter Zugriff nach § 6 Absatz 2 GOZ auf die derzeit geltende GOÄ 96 sichert die Berechnung von Leistungen, die in der GOZ nicht enthalten sind, ohne die GOZ an die GOÄ-Novelle zu koppeln. Eine Überführung sämtlicher bisher für Zahnärzte geöffneter GOÄ-Leistungen in die GOZ ist weder erforderlich noch sinnvoll.

Nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes (Basis 2020 = 100) ist das Preisniveau seit 1988 bis 2026 um rund 117 Prozent gestiegen. Der seit dem 1. Januar 1988 unveränderte GOZ-Punktwert von 5,62421 Cent ist daher zunächst entsprechend dieser Entwicklung anzupassen. Der so aktualisierte Punktwert ist anschließend jährlich auf Grundlage der weiteren Entwicklung des Verbraucherpreisindex fortzuschreiben.

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