(3) Der Versammlungsleiter teilt zu Beginn der HV den Delegierten mit, wer Mitglied der vom Bundesvorstand eingesetzten Antragskommission ist. Diese Mitglieder haben Rederecht. Der Versammlungsleiter befragt zu Beginn der HV die Delegierten, ob die Vorsitzenden Sprecher der Studierendenvertretung das Rederecht erhalten. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, der steigenden studentischen Mitgliederzahl gerecht zu werden. Für den das eingeräumte Rederecht Ausübenden besteht kein Antragsrecht. Dem Studierenden ist es aber unbenommen, sein Anliegen dem Bundesvorstand zwecks Einbringung eines Antrags vorzutragen. Mit mehrheitlicher Zustimmung der Hauptversammlung kann das Rederecht weiteren Personen wie z.B. Gästen der Hauptversammlung oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erteilt werden.