(1) Zweck des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte ist, durch freiwilligen Zusammenschluss der in der Bundesrepublik Deutschland approbierten Zahnärzte die beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Zahnärzteschaft unter Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze national und international zu fördern und zu vertreten.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- a) Förderung des Ansehens der Zahnärzteschaft
- b) Vorstellung der Ziele und Forderungen des Verbandes innerhalb des Berufsstandes und in der Öffentlichkeit
- c) Vertretung der zahnärztlichen Interessen in allen relevanten Bereichen der Gesellschaft, insbesondere gegenüber Regierungen, Parteien, Parlamenten, Körperschaften und Behörden
d) Einbringung seiner Ziele und Forderungen in die zahnärztlichen Körperschaften und Organisationen
e) Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern in den Organen der Selbstverwaltungen
f) Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen, die mit dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes in Zusammenhang stehen
g) Zusammenarbeit mit und Beitritt zu Vereinigungen, die dem Zweck des Verbandes förderlich sind
h) Betreuung des zahnärztlichen Nachwuchses während und nach der zahnmedizinischen Ausbildung.
- (3) Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte erstrebt keinen Gewinn. Er darf keine gewerbliche oder sonst auf Gewinn zielende Tätigkeit ausüben. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an erzielten Überschüssen. Sie erhalten keinerlei persönliche Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- (4) Der Verband darf keine Person durch Aufwendungen, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.