(6) Ein Mitglied des Bundesvorstandes kann von der Hauptversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen derselben Hauptversammlung für die restliche Amtsdauer des Bundesvorstandes.