(14) Für Wahlen gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Ausnahmen von diesen Bestimmungen werden durch die Satzung geregelt.
Bei der Wahl des Bundesvorsitzenden und der desstellvertretenden Bundesvorsitzenden ist im ersten Wahlgang der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden bei diesem Wahlgang mitgezählt. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
Bei allen übrigen Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Ergibt sich Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.