12. Satzungsänderung §§ 8 (6 neu), 8 (13) Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung, § 14 (12) Landesversammlung und § 16 (f) Bezirksgruppen

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte möge die nachfolgenden Satzungsänderungen beschließen, wonach in Ausnahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, die Hauptversammlung sowie auch Versammlungen der Untergliederungen auf Landes- und Bezirksgruppenebene auch im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden können. Hierzu wird in der Satzung ein zusätzlicher Absatz als § 8 (6neu) eingefügt. Die bisherigen Absätze von § 8 (6)
7 bis § 8 (18) werden zu den Absätzen § 8 (7) bis § 8 (19). Für die Durchführung der Landesversammlungen und der Bezirksgruppenversammlungen werden die Verweise in § 14 (12) und § 16 (7f) entsprechend angepasst:

§ 8 (6 neu) In Ausnahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, können Sitzungen der Hauptversammlung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen.

§ 8 (13) Abstimmung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Im Falle von §8 Abs. 6 neu (Ausnahmefälle, Katastrophen und außergewöhnliche Ereignisse) können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen von Videokonferenzen gefasst werden.

Für Beschlüsse bei Videokonferenzen genügt die Stimmenmehrheit der an der Konferenz teilnehmenden Delegierten, wobei die Stimmabgabe entweder durch Handzeichen, Einzelabfragung, schriftlich, in elektronischer oder in Textform erfolgt.

Bei Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren legt der Bundesvorstand fest, in welcher Form die Stimmabgabe erfolgt. Die Stimmabgabe kann schriftlich, elektronisch oder in Textform erfolgen. Die Beschlussentwürfe sind mindestens 14 Tage vorher anzukündigen.

§ 14 (12) Version ALT:
Im Übrigen gilt § 8 Abs. (10) – (16) sinngemäß
§ 14 (12) Version NEU:
Im Übrigen gilt § 8 Abs. (6 neu), (11) – (17) sinngemäß.
§ 16 (7 f) Version ALT:
Im Übrigen gilt § 8 Abs. (10), (12), (13), (14), (16) sinngemäß. Außer bei den Wahlen der Bezirksgruppenvorsitzenden und ihrer Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Bezirksgruppenvorstandes ab- weichend von § 8 Abs. (14) in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 16 (7 f) Version NEU:
Im Übrigen gilt § 8 Abs. (6 neu), (11), (13), (14), (15), (17)sinngemäß. Außer bei den Wahlen der Bezirksgruppenvorsitzenden und ihrer Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Bezirksgruppenvorstandes abweichend von § 8 Abs. (15) in einem Wahlgang gewählt werden.

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