(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode
b) durch Austrittserklärung
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste d) durch Ausschluss
(2) Die Austrittserklärung ist in Textform bei der Bundesgeschäftsstelle einzubringen; sie wird zum Ende des auf den Eingang folgenden Quartals wirksam. Mit
diesem Zeitpunkt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Ausgetretenen.
(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Bundes- vorstandes nach Anhören des zuständigen Landesvorstandes
a) wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten
b) wenn die Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung mittels einge- schriebenen Briefes nicht erfolgt; zwischen der ersten und zweiten Mahnung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Soll die Streichung gem. Abs. a) erfolgen, so ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der beabsichtigten Streichung zu äußern.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes nach Anhörung des zuständigen Landesvorstandes,
a) wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte oder die zahnärztliche Approbation aberkannt wurde
b) wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Zwecke des Verbandes handelt oder Verbandsinteressen schädigt oder gleichzeitig einer anderen Ver- einigung angehört, deren Ziele von der Hauptversammlung als unver- einbar mit denen des Freien Verbandes festgestellt worden sind
c) aus einem sonstigen, in der Person eines Mitglieds liegenden Grunde, der sich mit den Zielen oder dem Ansehen des Verbandes nicht vereinbaren lässt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(5) Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung bekannt zu geben.
(6) Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste oder gegen den Ausschluss
kann die Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses angerufen werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte und Ämter. Das Recht des Mitglieds auf Teilnahme an der Hauptversammlung
(§ 8 Abs. (7)) bleibt unberührt.