(3) Die Einladung zu der Sitzung erfolgt durch den Bundesvorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat. Alle Verbandsmitglieder sind durch Veröffentlichung in der offiziellen Verbandszeitschrift oder auf der Verbandswebsite zu der Sitzung einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.