9.1. Satzungsänderung §§ 7 (6), 9 (2) und 15 (2) Verlängerung der Wahlperiode

Die Hauptversammlung des FVDZ beschließt eine Satzungsänderung entsprechend der
nachfolgenden Synopse:

Fassung ALT:
§ 7 Hauptversammlung, Versammlungsleiter
(6) Die Amtsdauer der Delegierten beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Sitzung der Hauptversammlung, in der der Bundesvorstand gewählt wird.

§ 9 Bundesvorstand
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung geheim und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben.

§ 15 Landesvorstand
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. or Ablauf der zweijährigen Legislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

Fassung NEU:
§ 7 Hauptversammlung, Versammlungsleiter
(6) Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre, beginnend mit der Sitzung der Hauptversammlung, in der der Bundesvorstand gewählt wird.

§ 9 Bundesvorstand
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung geheim und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben.

§ 15 Landesvorstand
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden, abgesehen von den Vorsitzenden der Bezirksgruppen, von der Landesversammlung geheim in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben. Abweichend davon kann die Landesversammlung auch eine zweijährige Legislaturperiode für die Organe des jeweiligen Landesverbandes und dessen Bezirksgruppen beschließen. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor Ablauf der vierjährigenLegislaturperiode können die von der Landesversammlung gewählten Mitglieder des Landesvorstandes durch die Landesversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Landesversammlung für die restliche Amtsdauer des Landesvorstandes.

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