Wortlaut des Antrags
Die Hauptversammlung (HV) des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) bekräftigt die Einheit der zahnärztlichen Approbation und fordert den Gesetzgeber auf, Paragraph 28, Absatz 2 Satz 1, SGB V (in der Fassung des BStabG) ersatzlos zu streichen.
Begründung
Die Hauptversammlung (HV) des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) bekräftigt die Einheit der zahnärztlichen Approbation.
Die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung der zahnärztlichen Heilkunde. Diese grundsätzliche und umfassende Erlaubnis zur Patientenbehandlung im gesamten Spektrum der Zahnmedizin darf nicht durch sozialrechtliche Regelungen im SGB V oder andere selektive Behandlungsvorbehalte nachträglich in Teilbereiche zerlegt und damit entwertet werden.
Die Einheit der Approbation ist keine überholte Formalie.Sie ist Grundlage eines freien, eigenverantwortlichen und umfassend ausgebildeten zahnärztlichen Berufsstandes.
Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten für das gesamte Spektrum der Zahnmedizin. Eine anschließende Fort- oder Weiterbildung ermöglicht es, Kenntnisse zu vertiefen, Schwerpunkte zu setzen und besondere Qualifikationen zu erwerben. Spezialisierung und Weiterbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten dürfen jedoch nicht dazu führen, dass anderen, ebenfalls approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten Teile ihres originären Tätigkeitsfeldes entzogen werden.
Wer eine zahnärztliche Approbation besitzt, ist approbierte Zahnärztin oder approbierter Zahnarzt – mit
allen Rechten und Pflichten, die mit diesem Beruf verbunden sind.
Der FVDZ wendet sich entschieden gegen Bestrebungen, bestimmte Krankheitsbilder oder Behandlungen ausschließlich Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten vorzubehalten. Eine solche Entwicklung wäre weit mehr als eine Regelung für einzelne Leistungsbereiche. Sie würde aus Sicht der Interessenvertretung aller Zahnärztinnen und Zahnärzte einen gefährlichen Paradigmenwechsel einleiten: weg vom einheitlichen zahnärztlichen Berufsbild, hin zu einem in Teilzuständigkeiten aufgespaltenen Berufsstand. Der FVDZ lehnt daher alle Bestrebungen ab, die Ausübung einzelner Bereiche der Zahnmedizin allein bestimmten Fachzahnarztqualifikationen vorzubehalten und damit unterschiedliche Klassen von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu schaffen. Die Zulassung zur Behandlung von gesetzlich Versicherten darf nicht von zusätzlichen Qualifikationen abhängig gemacht werden, wenn die betreffende Leistung grundsätzlich zum Spektrum der zahnärztlichen Approbation gehört. Es darf nicht dazu kommen, dass ein approbierter Zahnarzt zwar rechtlich zur Durchführung einer Behandlung befugt ist, diese aber aufgrund von Vorgaben im SGB V nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen darf.
Eine solche Entwicklung würde die Einheit des zahnärztlichen Berufs gefährden und einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen. Heute wird ein bestimmter Bereich der Kieferorthopädie zum exklusiven Tätigkeitsfeld einer Fachzahnarztgruppe erklärt. Morgen könnten weitere Krankheitsbilder, Behandlungsformen oder Patientengruppen folgen.
Eine Gesundheitsreform darf nicht zu einem Instrument werden, um das Berufsrecht durch die Hintertür
einzuschränken.
Die Hauptversammlung des FVDZ fordert deshalb:
Wir haben nur eine Approbation. Sie gilt für die gesamte Zahnheilkunde.