§ 9 Bundesvorstand

(1)  Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden (Vizepräsidenten) und fünf weiteren Mitgliedern.

(2)  Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung geheim und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt,
wobei sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt bleiben.

(3)  Bei der Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes hat auch der Bundesvorsitzende Vorschlagsrecht.

(4)  Landesvorsitzende benötigen zu ihrer Wahl in den Bundesvorstand eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden mitgezählt.

(5)  Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Bundesvorstandes werden
in der nächsten Sitzung der Hauptversammlung durchgeführt, und zwar für die restliche Amtsdauer des Bundesvorstandes.

(6)  Ein Mitglied des Bundesvorstandes kann von der Hauptversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abberufung erfolgt die Neuwahl in der gleichen Hauptversammlung für die restliche Amtsdauer des Bundesvorstandes.

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