§ 11 Erweiterter Bundesvorstand

(1)  Der Erweiterte Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Landesvorsitzenden. Ein Landesvorsitzender kann im Verhinderungsfall oder bei seiner Zugehörigkeit zum Bundesvorstand durch einen Stellvertreter gem. § 15 Abs. (1) vertreten werden.

(2)  Der Erweiterte Bundesvorstand muss vor wichtigen berufspolitischen und verbandspolitischen Entscheidungen einberufen werden. Der Bundesvorstand ist an die Beschlüsse des Erweiterten Bundesvorstandes gebunden.

(3)  Der Bundesvorstand kann den Erweiterten Bundesvorstand auch zur Beratung aller anderen Verbandsangelegenheiten einberufen. Einer gesonderten Einberufung bedarf es nicht, wenn der Erweiterte Bundesvorstand zur Entscheidung gem.
Abs. (2) einberufen ist. Der Erweiterte Bundesvorstand entscheidet, wenn der Bundesvorstand dessen Mitberatung beschlussfähig festgelegt hat, über diese Gegenstände abschließend, vorbehaltlich der Rechte der Hauptversammlung.

(4)  Die Sitzungen des Erweiterten Bundesvorstandes werden bei Bedarf vom Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet. Der Erweiterte Bundesvorstand ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Landesvorsitzenden dies verlangt.

(5)  Der Erweiterte Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6)  Die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes gilt sinngemäß für die Sitzungen des Erweiterten Bundesvorstandes.

FVDZ Newsletter

E-Paper JETZT ABONNIEREN

E-Paper „Der Freie Zahnarzt“

E-Paper JETZT LESEN

FVDZ-APP

E-Paper ZUR APP

FVDZ-Shop

E-Paper ZUM SHOP

Praxishandbuch

E-Paper JETZT BESTELLEN