(1) Kreisgruppen haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen den einzelnen Verbandsmitgliedern und der Bezirksgruppe – bzw. wo keine besteht dem Landesverband – zu fördern und diese Untergliederungen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen.
(2) Jede Kreisgruppe wählt einen Obmann.