(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes bedient sich der Bundesvorstand einer Bundesgeschäftsstelle. Sie untersteht der Aufsicht des Bundesvorstandes.
(2) Der Bundesvorstand bestellt dem Stellenplan entsprechend das notwendige Personal und schließt die Dienstverträge ab, soweit diese nicht der Genehmigung der Hauptversammlung bedürfen.
(3) Der Bundesvorstand erlässt für die Bundesgeschäftsstelle eine Dienstordnung.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes bedient sich der Landesvorstand einer Landesgeschäftsstelle. Sie untersteht der Aufsicht des Landesvorstandes.
Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt nach den Weisungen der Bundesgeschäftsstelle.