§ 19 Aufbringung und Verwaltung der Mittel

(1)  Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fällig- keit von der Hauptversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.

(2)  Der Bundesvorstand kann auf Vorschlag eines Landesvorstandes im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit den Beitrag teilweise oder ganz erlassen.

(3)  Die Verwendung der Mittel erfolgt nach Weisungen des Bundesvorstandes im Rahmen des Haushaltsplanes.

(4)  Soweit die Beitragseinnahmen eines Jahres nicht für die Aufgaben des Verbandes gebraucht werden, beschließt die Hauptversammlung über die weitere Verwendung

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