(1) Der Verband hat seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend zu buchen.
(2) Nach Ablauf eines Rechnungsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesvorstand durch eine durch ihn zu beauf- tragende unabhängige, öffentlich anerkannte Prüfeinrichtung eine Prüfung veranlassen. Ein solcher Prüfbericht ist der Hauptversammlung vorzulegen.
(3) Die Bestimmungen über die Kassenprüfung durch Kassenprüfer gelten für die Landesverbände sinngemäß.